Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

09.07.2020 – BMF will von Möglichkeit der Verlängerung der Erstanwendung keinen Gebrauch machen

Aktuelles

Vor dem Hintergrund der COVID-19 Pandemie erließ die EU die Richtlinie 2020/876/EU und räumte den Mitgliedstaaten damit eine Möglichkeit ein, die Fristen hinsichtlich der Anwendung der Mitteilungspflicht um sechs Monate zu verlängern. Nachdem in den vergangenen Wochen in Deutschland alle Anzeichen für eine Annahme der Fristverlängerung sprachen, gab eine Sprecherin des BMF in einer Pressekonferenz am 6. Juli bekannt, dass Deutschland weiter an den ursprünglich vereinbarten Fristen festhalten werde. Intermediäre – und unter Umständen auch Steuerpflichtige – sind daher verpflichtet, DAC6-relevante Steuergestaltungen, deren erster Schritt seit dem 25. Juni 2018 und bis einschließlich 30. Juni 2020 umgesetzt worden ist, bis zum 31. August 2020 mitzuteilen. Besondere Aufmerksamkeit erfordern solche Steuergestaltungen, die nach dem 1. Juli 2020 bereitgestellt worden sind bzw. zu deren Umsetzung der Mandant bereit ist, weil für diese innerhalb einer 30-Tages-Frist Mitteilung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern zu erstatten ist.

Hintergrund

Durch die Richtlinie 2018/822/EU hat der EU-Gesetzgeber die Mitgliedstaaten verpflichtet, Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen in das nationale Recht einzuführen. Deutschland ist dieser Verpflichtung fristgerecht durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019 nachgekommen. Die neuen Mitteilungspflichten sind in den §§ 138d ff. AO normiert. Vorgesehen ist neben der verpflichtenden Mitteilung auch der Austausch der mitgeteilten Informationen zwischen den EU-Mitgliedstaaten sowie die Angabe der Steuergestaltungen in der Steuererklärung des sog. Nutzers, d. h. der Person, auf dessen Rechnung die Gestaltung umgesetzt worden ist (§ 138k AO). Wenngleich die Mitteilungspflicht vorrangig sog. Intermediäre, d. h. insbesondere Angehörige der steuerberatenden Berufe, betrifft, sind auch die Nutzer von Steuergestaltungen betroffen, nicht zuletzt, weil deren Daten an die Finanzbehörden gemeldet werden müssen und die Verpflichtung zur Mitteilung unter gewissen Voraussetzungen dem Nutzer selbst obliegt (§ 138d Abs. 6 AO, § 138f Abs. 6 AO).

Der zeitliche Anwendungsbereich der Mitteilungspflicht ist seit jeher zweigeteilt: Steuergestaltungen, deren erster Schritt seit dem 25. Juni 2018 und bis einschließlich 30. Juni 2020 (sog. Rückbetrachtungszeitraum) umgesetzt worden ist, sind bis zum 31. August 2020 mitzuteilen (Art. 97 § 33 Abs. 2 EGAO). Für Steuergestaltungen, die erst nach diesem Zeitpunkt umgesetzt werden (sollen), gilt eine 30-Tages-Frist, die regelmäßig mit der Bereitstellung der Steuergestaltung einsetzt (§ 138f Abs. 2 AO). Steuergestaltungen der letztgenannten Kategorie könnten demnach frühestens am 31. Juli 2020 mitzuteilen sein.

Fristverlängerungsmöglichkeit im Zusammenhang mit der Corona-Krise

Die Richtlinie 2020/876/EU räumt folgende fakultative Möglichkeiten zur Verlängerung der Fristen ein:

  • Die Frist zur Mitteilung von Gestaltungen aus dem Rückbetrachtungszeitraum kann bis zum 28. Februar 2021 verlängert werden;
  • Das Einsetzen der 30-Tages-Frist für Steuergestaltungen, die zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 bereitgestellt wurden bzw. zu deren Umsetzung der Nutzer in diesem Zeitraum bereit ist, kann auf den 1. Januar 2021 verschoben werden.

Der deutsche Gesetzgeber hat die auf Unionsebene verfolgten Bestrebungen zur Verlängerung der Fristen zum Anlass genommen, eine flexible Rechtsgrundlage für deren Umsetzung zu schaffen, indem in Art. 97 § 33 Abs. 5 EGAO folgende Ermächtigungsgrundlage geschaffen wurde: „Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur zeitnahen Umsetzung unionsrechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Fristen zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben von den Absätzen 1 und 2 abweichende Bestimmungen zu treffen.“ Das BMF will von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Im Ergebnis würden sich die Anpassungen auf EU-Ebene damit in Deutschland nicht auswirken.

Was ist nun zu beachten?

Infolge der ausbleibenden Verlängerung gelten grundsätzlich die allgemeinen zeitlichen Anwendungsvorschriften. Dies bedeutet, Steuerberater und Steuerpflichtige sind angehalten, die vollständige und fristgerechte Einhaltung der bußgeldbewehrten Mitteilungspflicht  sicherzustellen. Für bislang fehlende Rechtssicherheit sorgt hoffentlich in Kürze ein Anwendungsschreiben seitens des BMF, welches zur Konkretisierung diverser Aspekte der Mitteilungspflicht bestimmt ist. Die noch in Entwürfen dieses Schreibens vorgesehene Anwendungsregelung, erst zum 30. September 2020 erfolgende Erst-Mitteilungen nicht zu beanstanden, soll dem Vernehmen nach im finalen Schreiben nicht enthalten sein. Mithin entfaltet die Mitteilungspflicht umgehend Auswirkungen.

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