Umsatzsteuerliche Möglichkeiten zur Liquiditätssicherung

17.04.2020 – „Gestaffelte“ Soll-Besteuerung durch direkte Anwendung des Art. 64 Mehrwertsteuersystemrichtlinie
(MwStSystRL) oder Übergang zur Ist-Besteuerung durch Auslegung des § 17 UStG/Art. 90

WELCHE UMSATZSTEUERLICHEN MASSNAHMEN KANN ICH ALS UNTERNEHMER SOFORT ERGREIFEN?

Aufgrund der Corona-Krise stehen viele Lieferanten und Dienstleister vor dem Dilemma, weiterhin ihre Verträge erfüllen zu müssen, jedoch zunächst mangels Liquidität ihrer Kunden nicht dafür bezahlt zu werden.

Einige Unternehmen müssen sich gezwungenermaßen auf Ratenzahlungen einlassen, viele möchten aber auch ihre häufig langjährigen Kunden in der aktuellen Situation unterstützen.

Da nach dem Grundsatz der Sollbesteuerung [Besteuerung nach vereinbarten Entgelten, § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a Umsatzsteuergesetz („UStG“)] die Umsatzsteuer mit Ausführung der Leistung, d. h. grundsätzlich unabhängig vom Erhalt der vereinbarten Gegenleistung (Honorar, Entgelt), entsteht, müssen viele Unternehmen die Umsatzsteuer vorfinanzieren.

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