Bundeseinheitliche Qualitätsanforderungen an Zentren

16.03.2020 – Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) hat der Gesetzgeber den Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beauftragt, bis zum 31.12.2019 die besonderen Aufgaben von Zentren zu definieren sowie erstmals bundeseinheitliche Qualitätsanforderungen an die Aufgabenwahrnehmung festzulegen.

Zentren sind allgemein gesprochen „Krankenhäuser der Spitzenmedizin, die Aufgaben für andere Krankenhäuser übernehmen, beispielsweise Behandlungsempfehlungen erarbeiten oder interdisziplinäre Fallkonferenzen für onkologische Patientinnen und Patienten anderer Kliniken durchführen“.

Einheitliche Vorgaben waren erforderlich, da der Zentrumsbegriff von den Bundesländern und Krankenhausträgern, so der Befund des Gesetzgebers, „recht inflationär und versorgungspolitisch beliebig“ benutzt wurde und die bisherige, durch eine Bundesschiedsstelle festgesetzte Zentrumsvereinbarung zum 31.12.2019 außer Kraft getreten ist.

Der G-BA hat am 5.12.2019 die „Erstfassung der Regelungen zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten gemäß § 136c Abs. 5 SGB V (Zentrums-Regelungen)“ beschlossen, die am 1.1.2020 in Kraft getreten sind.

WAS IST EIN ZENTRUM?

Nach der höchstrichterlichen Definition des Zentrums im Sinne des Entgeltrechts ist ein Zentrum „eine Einrichtung, die in dem betreffenden Fachbereich besonders spezialisiert ist und sich aufgrund medizinischer Kompetenz und Ausstattung von anderen Krankenhäusern abhebt“ (BVerwG, Urt. v. 22.5.2014 – 3 C 15.13, Rn. 23).

In der Zentrums-Regelung (§ 2) hat sich dagegen folgende Definition niederschlagen: „Zentren und Schwerpunkte nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG

  • sind Krankenhäuser oder Teile von Krankenhäusern,
  • die eine besondere Aufgabe im Sinne dieser Regelung wahrnehmen,
  • die hierfür festgesetzte Qualitätsanforderungen erfüllen und für die eine
  • Festlegung nach § 2 Abs. 2 Satz 4 KHEntgG erfolgt ist.“

Die Definition suggeriert, dass § 2 Abs. 2 Satz Nr. 4 KHEntgG eine Definition von Zentren und Schwerpunkten enthalte. Dies ist nicht der Fall. Die zitierte Norm regelt, unter welchen Voraussetzungen „die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von Patienten, insbesondere die Aufgaben von Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie entsprechenden Schwerpunkten,“ allgemeine Krankenhausleistungen sind.

„KRANKENHÄUSER ODER TEILE VON KRANKENHÄUSERN“

Die Voraussetzung „Krankenhäuser oder Teile von Krankenhäusern“ dürfte dem Zweck dienen, ambulante Einrichtungen von der Zentrumsfähigkeit und ambulante Leistungen vom Zentrumszuschlag ausschließen. Besondere Aufgaben umfassten schon nach der Zentrumsvereinbarung grundsätzlich keine ambulanten Leistungen.

„BESONDERE AUFGABEN“ UND „QUALITÄTSANFORDERUNGEN“

Aufgabe des G-BA war es, die „besonderen Aufgaben“ von Zentren zu definieren. Nun dient der unbestimmte Rechtsbegriff der Definition des Zentrums. Besondere Aufgaben können sich gemäß § 136c Abs. 5 SGB V insbesondere ergeben aus

  • einer überörtlichen und krankenhausübergreifenden Aufgabenwahrnehmung,
  • der Erforderlichkeit von besonderen Vorhaltungen eines Krankenhauses, insbesondere in Zentren für seltene Erkrankungen, oder
  • der Notwendigkeit der Konzentration der Versorgung an einzelnen Standorten wegen außergewöhnlicher technischer und personeller Voraussetzungen.

Konkretisiert werden die besonderen Aufgaben in § 2 Abs. 2 bis 5 der Zentrums-Regelung einschließlich der zehn Anlagen, die die besonderen Aufgaben für bislang fünf unterschiedliche Zentren weiter detaillieren und zentrenspezifische Qualitätsanforderungen enthalten. Diese sind derzeit:

  • Zentren für seltene Erkrankungen,
  • Onkologische Zentren,
  • Traumazentren,
  • Rheumatologische Zentren und Zentren für Kinder- und Jugendrheumatologie und
  • Herzzentren.

„FESTLEGUNG IM KRANKENHAUSPLAN“

Eine Zuschlagsberechtigung liegt schließlich nur vor, wenn dem Krankenhaus der Versorgungsauftrag über konkrete besondere Aufgaben durch die Krankenhausplanungsbehörde verbindlich übertragen worden ist. Dabei ist der besondere Versorgungsauftrag durch Festlegung im Krankenhausplan des Landes in Verbindung mit dem Feststellungsbescheid oder bei einer Hochschulklinik aufgrund der Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften (gleichartige Festlegung) auszuweisen.

WANN KANN EIN KRANKENHAUSTRÄGER ZENTRUMSZUSCHLÄGE ERHALTEN?

Die Zentrums-Reglungen bilden ab dem 1.1.2020 die Grundlage für die Vereinbarung von Zuschlägen für besondere Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten.

Sämtliche Reglungen für Zentren gelten auch für Schwerpunkte, bis spezielle Regelungen für Schwerpunkte getroffen werden. Aus der Definition allein, dazu sogleich, lässt sich kein Unterschied zwischen einem Zentrum und einem Schwerpunkt ausmachen.

Schließlich ist Voraussetzung, dass das Zentrum im Landeskrankenhausplan ausgewiesen ist oder durch die Krankenhausbehörde im Einzelfall – dies betrifft die Universitätskliniken – bestimmt ist.

Liegen die Voraussetzungen vor, kann das Krankenhaus einen krankenhausspezifischen Zuschlag als Krankenhausentgelt mit den Kostenträgern vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags bemisst sich nach Art und Umfang der besonderen Aufgabe des Zentrums.

ÜBERGANGSFRISTEN FÜR BESTEHENDE ZENTREN?

Sofern die Länder bereits vor Inkrafttreten des G-BA-Beschlusses im Krankenhausplan Zentrumsaufgaben dieser Regelungen ausgewiesen und festgelegt haben, haben die betroffenen Krankenhäuser die vom G-BA normierten Qualitätsanforderungen innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Anlage zu erfüllen.

Keine weiteren Qualitätsanforderungen gelten für bis zum Abschluss der Prüfung durch den G-BA für folgende bereits ausgewiesene Zentren:

  • Schlaganfallzentren/Neurovaskuläre Zentren
  • Lungenzentren
  • Nephrologische Zentren
  • Kinderonkologische Zentren
  • sonstige ausgewiesene Zentren

PRAXISTIPP

Krankenhäuser, die über Zentren verfügen, für die bereits Qualitätsanforderungen normiert wurden, sollten die Frist im Blick haben und ggf. fehlende Qualitätsanforderungen fristgerecht herstellen. Sollen weitere Zentren etabliert werden, ist zu beachten, ab wann und mit welchem Inhalt Qualitätsanforderungen für diese Zentren in Kraft treten. Liegen diese Voraussetzungen vor, was zudem streitig sein kann, ist zukünftig ein krankenhausindividueller Zentrumszuschlag zu verhandeln. Bei diesen Themen unterstützt Sie das interdisziplinäre Health Care Team von Mazars gerne.

Autor

Moritz Ulrich
Tel: +49 30 208 88-1445

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