Umsetzung der „Quick Fixes“

16.05.2019 – Als Übergangslösung vor der Einführung des „endgültigen Mehrwertsteuersystems“ hat der ECOFIN am 4.12.2018 die Einführung der sog. Quick Fixes beschlossen. Diese werden durch das Jahressteuergesetz 2019 in das UStG übernommen.

1. Regelung zu Reihengeschäften

Der Quick Fix der EU zu Reihengeschäften befasst sich ausschließlich mit der Zuordnung der steuerfreien Lieferung (nach deutscher Lesart: der bewegten Lieferung) bei innergemeinschaftlichen Reihengeschäften mit Transportveranlassung durch einen Zwischenhändler. Diese Regelung wird in § 3 Abs. 6a UStG übernommen: Organisiert ein mittlerer Unternehmer den Transport, so bleibt es auch nach der Neuregelung dabei, dass grundsätzlich die Lieferung an den Zwischenhändler die bewegte und damit potenziell steuerfreie Lieferung ist. Wenn der Zwischenhändler nachweist, dass er die Ware als Lieferer befördert, ist die Lieferung des Zwischenhändlers die bewegte Lieferung. Davon ist auszugehen, wenn der Zwischenhändler seinem Vorlieferer bis zum Beginn des Transports seine USt-ID des Abgangsmitgliedstaates mitteilt. Diese Regelung überträgt der Gesetzgeber auf Fälle, bei denen die Ware ins Drittland gelangt, wobei hier auch die Verwendung der Steuernummer des Abgangslandes möglich ist. Gelangt die Ware aus dem Drittland in die EU, so soll die Lieferung des Zwischenhändlers die bewegte sein, wenn die Einfuhr in seinem Namen oder bei indirekter Stellvertretung auf seine Rechnung erfolgt.

2. Korrekte Zusammenfassende Meldung (ZM) als materiell-rechtliche Voraussetzung

Nach § 4 Nr. 1b UStG n. F. ist die innergemeinschaftliche Lieferung nur noch dann steuerfrei, wenn und sobald eine korrekte Zusammenfassende Meldung abgegeben wurde. Diese wird somit zur materiellen Voraussetzung für die Steuerfreiheit.

3. Korrekte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als materiell-rechtliche Voraussetzung

Die bisherige Rechtsprechung des EuGH, wonach auch dann eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen konnte, wenn zweifelsfrei war, dass die Ware von einem Mitgliedsland in ein anderes gelangte, auch wenn keine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorlag, ist nicht mehr anwendbar. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird nunmehr, ebenso wie die korrekte Zusammenfassende Meldung, zur materiell-rechtlichen Voraussetzung für die Steuerfreiheit. Die neue Regelung findet sich in § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG n. F.

4. Konsignationslagerregelung

Mit § 6b UStG n. F. wird erstmals eine Konsignationslagerregelung in das UStG eingeführt, die die insoweit ergangene Rechtsprechung der letzten Jahre umsetzt. Liefert ein Unternehmer aus einem Mitgliedstaat der EU Ware in ein Konsignationslager eines Erwerbers in einem anderen Mitgliedstaat, so wäre dieser Vorgang nach den allgemeinen Regeln als innergemeinschaftliches Verbringen, gefolgt von einem eigenen innergemeinschaftlichen Erwerb und einer späteren lokalen Lieferung an den Erwerber im Bestimmungsland, zu qualifizieren. Durch die Konsignationslagerregelung kann hingegen von einer direkten innergemeinschaftlichen Lieferung an den Kunden ausgegangen werden. Die wesentlichen Voraussetzungen hierfür sind:

  • Name und Anschrift des Erwerbers sind dem Unternehmer bei Beginn des Transports bekannt.
  • Der Unternehmer ist im Bestimmungsland nicht ansässig.
  • Der Erwerber hat gegenüber dem Unternehmer bis zum Beginn des Transports seine USt-ID des Bestimmungslandes verwendet.
  • Die Lieferung an den Erwerber erfolgt innerhalb von zwölf Monaten.

Die Konsignationslagerregelung sieht umfassende Aufzeichnungspflichten vor. Zudem werden detaillierte Regelungen für den Fall der Überschreitung der Zwölfmonatsfrist und des Untergangs der Ware getroffen.

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