Transparenzregister

06.08.2019 – Empfindliche Bußgelder für Kommanditgesellschaften - Meldepflicht gegenüber dem Transparenzregister.

Zur Bekämpfung der Geldwäsche hat Deutschland, basierend auf der vierten EU-Geldwäscherichtlinie, seit Oktober 2017 ein sogenanntes Transparenzregister eingerichtet. Darin sind die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und von Personengesellschaften mit ihrem Namen, Geburtsdatum, Wohnort und der Art und Weise ihres wirtschaftlichen Interesses eingetragen.

Bisher ging die Allgemeinheit davon aus, dass deutsche Kommanditgesellschaften ihrer Offenlegungspflicht mit der Eintragung in das deutsche Handelsregister ausreichend nachkommen und keine weiteren Informationen in das Transparenzregister einzutragen sind. Dieser Auffassung erteilte das Bundesverwaltungsamt eine Absage und leitete das erste Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Kommanditgesellschaften und ihre Komplementäre wegen Verletzung der Pflicht zur Offenlegung der wirtschaftlich Beteiligten im Transparenzregister ein. Nach Auffassung der Behörde reichen die im Handelsregister einzutragenden Informationen für die Erfüllung der transparenzrechtlichen Offenlegungspflichten nicht aus, da aus dem Handelsregister nicht ersichtlich sei, inwieweit die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft oder Dritte wirtschaftlich berechtigt sind.

Einfache Verstöße gegen die Pflicht zur Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten können mit Bußgeldern von jeweils bis zu 100.000 € geahndet werden. Bei schwerwiegenden Verstößen sind Bußgelder von jeweils bis zu 1.000.000 € möglich. Im Banken- und Finanzdienstleistungssektor drohen Bußgelder von jeweils bis zu 5.000.000 €. Die Eintragung in das Transparenzregister muss so schnell wie möglich nachgeholt werden, um das Risiko empfindlicher Bußgelder zu reduzieren. Zukünftige Änderungen der wirtschaftlich Berechtigten müssen unverzüglich dem Transparenzregister mitgeteilt werden.

Dokument

Mandanteninformation Transparenzregister