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Public Sector
Ein innovativer Ansatz zur besseren Unterstützung von Menschen und ihren Gemeinschaften
Die in der Branche lang erwartete Entscheidung des EuGH ist nun da. Nunmehr steht eindeutig fest: Die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge an interne Betreiber nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 ist nur dann möglich, wenn der öffentliche Dienstleistungsauftrag als Dienstleistungskonzession ausgestaltet wird. Ist eine Ausgestaltung als Dienstleistungskonzession nicht möglich oder probat, besteht nunmehr eine höchstrichterlich bestätigte Gestaltungsalternative in Form einer Inhouse-Vergabe nach allgemeinem Vergaberecht.
Die Entscheidung bedeutet für kommunale Aufgabenträger und deren Verkehrsunternehmen einen echten Zugewinn an Rechtssicherheit und Handlungsoptionen. Das „private Lager“ dürfte abermals enttäuscht sein von der Ausweitung der Handlungsmöglichkeiten für Direktvergaben der Kommunen.
Anders als dies frühen Verlautbarungen im Kontext der Entscheidung zu entnehmen ist, ist die Vergabe und Finanzierung öffentlicher Dienstleistungsaufträge, die an Verkehrsunternehmen in Stadtwerke-Verbünden erteilt wurden, nicht per se gefährdet. Bereits in der bisherigen Rechtspraxis war die Implementierung von Dienstleistungskonzessionen bei Querverbund-Gestaltungen in Anbetracht der erforderlichen Risikoverlagerung auf den Organträger rechtlich nicht ohne Risiken. Deshalb wurden vielerorts die Voraussetzungen für allgemeine Inhouse-Vergaben geschaffen und die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 2 nur ergänzend erfüllt, weil die Sichtweise vorherrschte, es handele sich insoweit um eine allgemeingültige Spezialvorschrift für alle Direktvergaben von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen. Hier lohnt insoweit ein bedachter Blick auf die Vergabehistorie.
Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen können nun bei anstehenden Vergaben unter Abwägung der konkreten Verhältnisse vor Ort entscheiden, ob die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge als Dienstleistungskonzession gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 oder nach den Regelungen des allgemeinen Vergaberechts inhouse erfolgen kann bzw. soll. Im Falle einer Inhouse-Vergabe sind die einschränkenden Regelungen des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 (z.B. das Gebietskriterium, Wettbewerbskriterium) nicht zu beachten. Gleichzeitig wäre aber sicherzustellen, dass mindestens 80 % der Betätigungen des Verkehrsunternehmens für den kommunalen Aufgabenträger erbracht werden. Je nach Interessenlage eröffnen sich insoweit neue Gestaltungsoptionen, die jedoch zuvor detailliert geprüft, abgewogen und letztlich dokumentiert werden sollten.
Olaf Letzner
Rechtsanwalt
Manager
Marcus Weicken
Rechtsanwalt
Manager
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