Neues Abfallrecht in Sachsen

24.05.2019 – Zum 22.3.2019 ist das Sächsische Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG) in Kraft getreten. Gleichzeitig sind das Sächsische Abfallwirtschaftsund Bodenschutzgesetz und die Pflanzenabfallverordnung außer Kraft getreten.

Aufgrund des Außerkrafttretens der Pflanzenabfallverordnung ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle in Sachsen nun grundsätzlich verboten (vgl. § 28 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes). Demnach dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden.

Das SächsKrWBodSchG konkretisiert die Pflichten zur Entsorgung illegaler Abfälle entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung. Das Abfallrecht in Sachsen erklärt insbesondere die Kosten für die Entsorgung illegaler Abfälle ausdrücklich für gebührenfähig (§ 9 Abs. 1 Satz 3 SächsKrWBodSchG). Kosten, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch die Entsorgung von wild lagernden Abfällen sowie einer Entsorgung von Autowracks entstehen, können dem Solidarprinzip folgend der Gemeinschaft der Gebührenzahler zugeordnet werden.

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger müssen künftig in den Satzungen ausdrücklich festlegen, wie Abfälle bereitzustellen sind (vgl. § 1 Abs. 2 SächsKrWBodSchG). In der Satzung ist insbesondere festzulegen, welche verwertbaren Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern getrennt von anderen Abfällen zu überlassen sind.