Margenbesteuerung für Reiseleistungen auch im B2B-Bereich
In einem Vertragsverletzungsverfahren, unter anderem gegen die Bundesrepublik Deutschland, hatte der EuGH entschieden, dass diese Beschränkung auf den B2C-Bereich nicht mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vereinbar sei. Der BFH hatte sich diese Rechtsprechung mit Urteil vom 13.12.2017 (XI R 4/16) zu eigen gemacht. Dadurch entstand für den Unternehmer ein Wahlrecht, entweder § 25 UStG wortlautgetreu anzuwenden oder sich auf das Unionsrecht zu berufen. Durch das Jahressteuergesetz soll § 25 UStG an das EU-Recht angepasst und die Anwendung auf den B2B-Bereich erweitert werden.