Margenbesteuerung für Reiseleistungen auch im B2B-Bereich

16.05.2019 – Nach dem bisherigen Wortlaut des § 25 UStG gelten die Margenbesteuerung und die besondere Leistungsortsbestimmung für Reiseleistungen nur dann, wenn die Reiseleistungen nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind.

In einem Vertragsverletzungsverfahren, unter anderem gegen die Bundesrepublik Deutschland, hatte der EuGH entschieden, dass diese Beschränkung auf den B2C-Bereich nicht mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vereinbar sei. Der BFH hatte sich diese Rechtsprechung mit Urteil vom 13.12.2017 (XI R 4/16) zu eigen gemacht. Dadurch entstand für den Unternehmer ein Wahlrecht, entweder § 25 UStG wortlautgetreu anzuwenden oder sich auf das Unionsrecht zu berufen. Durch das Jahressteuergesetz soll § 25 UStG an das EU-Recht angepasst und die Anwendung auf den B2B-Bereich erweitert werden.

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