Internationalisierung der steuerlichen Betriebsprüfung

05.09.2019 – Im internationalen Sprachgebrauch werden für die grenzüberschreitende Betriebsprüfung allgemein die Begriffe Joint Audit oder Multilateral Control (MLC) verwendet.

An einer koordinierten internationalen steuerlichen Außenprüfung beteiligen sich stets mindestens zwei Staaten. Das Joint Audit wird bei internationalen Unternehmen gleichzeitig und gemeinsam von beiden bzw. mehreren Staaten durchgeführt. Hauptprüfungsfelder sind in der Regel die Verrechnungspreise, das Vorliegen von Betriebsstätten, grenzüberschreitende Steuergestaltungen sowie internationale Umstrukturierungen und Funktionsverlagerungen.

Innerhalb der EU bilden die EU-Amtshilferichtlinie RL 2011/16/EU vom 15.2.2011 und die jeweiligen nationalen Umsetzungen der Richtlinie (in Deutschland: EU-Amtshilfegesetz – EUAHiG) die rechtlichen Grundlagen. Mit vielen Drittstaaten ist eine Zusammenarbeit im Rahmen eines Joint Audit über die Regelungen zum Informationsaustausch im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen möglich.

Das Verfahren beginnt mit einem Vorschlag eines Joint Audit z. B. durch das inländische Finanzamt des Unternehmens. Dieser wird an den Koordinator im Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gesandt. Dem Steuerpflichtigen kann bei Beginn des Verfahrens einmalig eine Anhörung gewährt werden, um die Informationsweitergabe verhindern zu können. Das BZSt entscheidet über die Annahme des Vorschlags und den weiteren Ablauf durch die Koordinierung des Joint Audit mit den Steuerbehörden der ausländischen Staaten.

Die jeweiligen Auslandsbehörden entscheiden eigenständig, ob sie dem Joint Audit zustimmen. Die ausländischen Prüfer haben dann im Inland die Befugnis, im Beisein des inländischen Prüfers den Steuerpflichtigen zu befragen und zu prüfen. Ob die deutschen Prüfer im Ausland ein aktives Prüfungsrecht haben, ist von der Umsetzung der EU-Amtshilferichtlinie im jeweiligen ausländischen Staat abhängig.

Vom deutschen BZSt wurden bisher ca. 150 Joint-Audit- Verfahren – überwiegend mit anderen europäischen Staaten – abgeschlossen. Bislang wurde in allen Fällen eine einvernehmliche Lösung gefunden. Die durchschnittliche Verfahrensdauer betrug ca. 290 Tage. Dabei hat das Joint Audit in der Regel an sechs Meeting-Tagen, davon drei im Ausland, stattgefunden. Mit den führenden Industrienationen in Drittstaaten wurden stattdessen eher Simultanprüfungen durchgeführt.

FAZIT

Joint Audits werden in der Zukunft weiter an Bedeutung gewinnen, da sie ein wirksames Instrument für die Finanzverwaltung darstellen. Durch den direkten Informationsaustausch zwischen den Betriebsprüfern verschiedener Staaten können entscheidungserhebliche Sachverhalte umfassend und effizient aufgeklärt werden.

Kontakt

Frauke Detlefs
Tel: +49 40 288 01-3163

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