Honorarärzte im Krankenhaus u. Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

03.07.2019 – Mit dem mit Spannung erwarteten Urteil vom 4.6.2019 (B12 R 11/18 R als Leitfall) hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen sind, sondern als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV); Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (vgl. § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG-Urt. v. 29.6.2016 – B 12 R 5/14 R).

Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl. insoweit insbesondere BSG-Urt. v. 29.6.2016 – B 12 R 5/14 R).

Mit seiner Entscheidung vom 4.6.2019 stellt das SGB laut der entsprechenden Presseerklärung des BSG vom gleichen Tag klar, dass bei einer Tätigkeit als Arzt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht von vornherein wegen der besonderen Qualität der ärztlichen Heilkunde als Dienst „höherer Art“ ausgeschlossen ist. Entscheidend sei auch hier, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Letzteres sei bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrscht, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben.

Im Leitfall war die betreffende Honorarärztin als Anästhesistin wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst und überwiegend im OP tätig. Nach Auffassung des BSG sind Anästhesisten bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten muss. Auch die Tätigkeit als Stationsarzt setze regelmäßig voraus, dass sich die Betroffenen in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe im Krankenhaus einfügen. Hinzu komme, dass Honorarärzte ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses bei ihrer Tätigkeit nutzen.

So war die Ärztin nach Ansicht des BSG hier nicht anders als die beim Krankenhaus angestellten Ärzte vollständig in den Betriebsablauf eingegliedert. Unternehmerische Entscheidungsspielräume seien bei einer Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus zudem regelmäßig nicht gegeben. Die Honorarhöhe, die nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien ist, sei vorliegend nicht ausschlaggebend gewesen. Ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen habe keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Vorliegens von Versicherungspflicht. Sozialrechtliche Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht könnten nicht außer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen „entlastete“ und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen.

Bestätigt wird die Rechtsauffassung des BSG durch seine sich anschließende Entscheidung vom 7. Juni 2019 bzgl. der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status von Honorarpflegekräften in stationären Pflegeeinrichtungen (vgl. Urteil vom 7.6.2019 – B 12 R 6/18 R). Auch hier nahm das BSG eine Eingliederung der Honorarpflegekräfte in die betriebliche Organisations- und Weisungsstruktur der jeweiligen Einrichtung an. Zudem hält das BSG in diesem Bereich unternehmerische Freiheiten für kaum denkbar. An dieser Beurteilung ändert laut BSG auch in diesem Fall der Mangel an Pflegekräften nichts.

HINWEIS

Insgesamt schließt sich das BSG mit seiner Entscheidung der Ansicht der Deutschen Rentenversicherung Bund an, die in der Regel Honorarärzte und auch Honorarpflegekräfte als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigte einstuft.

Grundsätzlich erzeugt insbesondere das Urteil vom 4. Juni 2019 zunächst insoweit – nach den vielen Streitfällen im Bereich der Honorarärzte – mehr Rechtsklarheit für die Krankenhäuser, als dass das BSG beim Einsatz von Honorarärzten nunmehr von einer regelmäßigen Sozialversicherungspflicht ausgeht. Allerdings ist zu beachten, dass im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nach ständiger Rechtsprechung des BSG immer die Umstände des konkreten Einzelfalles sowie das Gesamtbild der konkreten Arbeitsleistung berücksichtigt werden müssen. Insoweit dürfte der Einsatz von Honorarärzten sowie auch Honorarpflegekräften nach wie vor grundsätzlich möglich sein, wenn auch in sehr engen Grenzen. Hinsichtlich der weiteren Bewertung, insbesondere etwaiger Auswirkungen auf andere Branchen, bleibt die jeweilige Urteilsbegründung abzuwarten.

Um die Scheinselbstständigkeitsthematik und damit auch die ungewollte Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu vermeiden, bieten sich hier alternative Gestaltungen wie z. B. der Abschluss befristeter Arbeitsverträge oder Arbeitnehmerüberlassung an, auch wenn eine Tätigkeit auf Honorarbasis sowohl für Krankenhäuser als auch für die Ärzte häufig – z. B. unter Aspekten der Qualitätssteigerung, Bindung von Zuweisungen, Flexibilität etc. – das attraktivere Modell darstellt.

Autorin

Gudrun Egenolf
Tel: +49 30 208 88-1130

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