Haftung für Betreiber elektronischer Marktplätze

13.05.2019 – Zum 1.1.2019 sind die Neuregelungen bezüglich der Aufzeichnungspflichten und Haftungstatbestände für die Betreiber elektronischer Marktplätze gem. §§ 22f und 25e UStG in Kraft getreten.

Wir haben berichtet. Demnach sind die Betreiber elektronischer Marktplätze einerseits gem. § 22f UStG zur Aufzeichnung der auf ihren Plattformen ausgeführten Umsätze sowie einer Bescheinigung des Finanzamts über die steuerliche Registrierung der auf dem Marktplatz tätigen Unternehmer verpflichtet. Im Falle einer Verletzung dieser Aufzeichnungsund der damit zusammenhängenden Sorgfaltspflichten kommt es andererseits gem. § 25e UStG zu einer Haftung für die nicht entrichtete Steuer aus den auf dem elektronischen Marktplatz angebahnten Lieferungen.

Rechtzeitig vor der Anwendbarkeit der Haftungsvorschriften des § 25e UStG, die gem. § 27 Abs. 25 UStG für Umsätze von im Drittland ansässigen Unternehmern erstmals ab dem 1.3.2019 sowie bzgl. aller anderen Unternehmer ab dem 1.10.2019 greifen, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun mit Schreiben vom 28.1.2019 sowie ergänzend vom 21.2.2019 zu ausgewählten Anwendungsfragen Stellung genommen. Neben einer Konkretisierung der gem. § 22f Abs. 1 UStG vorzunehmenden Aufzeichnungen hinsichtlich der auf der Plattform getätigten Umsätze (Höhe des Umsatzes, Ort der Lieferung etc.) sind insbesondere zwei vom BMF gewährte Übergangsvorschriften für die Praxis von Bedeutung.

So hat das BMF zum einen aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass auch die Aufzeichnungspflichten des § 22f UStG analog zur Anwendbarkeit der Haftungsvorschriften des § 25e UStG erst ab dem 1.3.2019 (Unternehmer aus Drittstaaten) bzw. dem 1.10.2019 zu beachten sind. Darüber hinaus hat es klargestellt, dass es bis zum 15.4.2019 nicht zu beanstanden sei, wenn dem Betreiber eines elektronischen Marktplatzes anstelle der Bescheinigung über die steuerliche Erfassung seiner Onlinehändler gem. § 22f Abs. 1 S. 2 UStG nur der Antrag auf Erteilung einer solchen Bescheinigung vorliegt. Hiermit soll wohl dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Finanzbehörden dem Antrag auf Erteilung der erforderlichen Bescheinigung nicht in jedem Fall rechtzeitig zum 1.3.2019 nachkommen können.

Zusätzliche Arbeit droht der Finanzverwaltung insoweit, als sich Betreiber elektronischer Marktplätze, die an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigung eines Onlinehändlers begründete Zweifel haben, zur Bestätigung der Echtheit an die zuständige Finanzbehörde wenden können. Hintergrund dieser Überprüfungsmöglichkeit ist die bislang nicht erfolgte Einrichtung eines elektronischen Datenabrufverfahrens gem. § 22f Abs. 1 S. 6 UStG. Gem. § 27 Abs. 25 S. 3 UStG erfolgt bis zu dessen Einführung eine Erteilung der Bescheinigungen in Papierform, sodass grundsätzlich ein erhöhtes Fälschungsrisiko besteht.

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