Bilanzierung von Kryptowährungen

16.12.2019 – Das IFRS IC hat nun geklärt, wie die IFRS auf Bestände von Kryptowährungen anzuwenden sind, welche die folgenden drei Merkmale erfüllen:
  • Vorliegen einer digitalen Währung, die auf einem Distributed Ledger in einer dezentralen Datenbank verwaltet wird und kryptografische Sicherheitsmerkmale aufweist,
  • nicht durch eine staatliche Behörde oder andere Instanzen ausgegeben wurde
  • und nicht zu einem Vertrag zwischen dem Inhaber und einer anderen Partei führt.

WELCHER NATUR SIND DIESE ASSETS?

Das IFRS IC kam zu dem Entschluss, dass es sich bei Kryptowährungen um immaterielle Vermögenswerte nach IAS 38 handelt, da sie einzeln verkauft und übertragen werden können (d. h. vom Besitzer getrennt werden können). Allerdings geben sie dem Besitzer kein Recht auf den Erhalt einer festen oder bestimmten Anzahl von Währungseinheiten. Das IFRS IC ist der Auffassung, dass Kryptowährungen die folgenden Definitionen nicht erfüllen:

  • Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente: Kryptowährungen können als Tauschmittel zum Erwerb von Waren und Dienstleistungen zwar verwendet werden, allerdings werden sie de facto nicht als Tauschmittel eingesetzt. Zudem werden sie nicht in dem Maße als Geldeinheit zur Preisgestaltung von Waren oder Dienstleistungen verwendet, dass die Auffassung vertreten werden kann, dass alle Transaktionen anhand dieser Einheit bewertet und erfasst werden.
  • Finanzielle Vermögenswerte: Kryptowährungen stellen keine Eigenkapitalinstrumente anderer Unternehmen dar, das Halten begründet kein vertragliches Recht für den Besitzer und es handelt sich um keine Vertragsbeziehungen, die mit Eigenkapitalinstrumenten des Besitzers beglichen werden können.

WELCHER IFRS-STANDARD IST EINSCHLÄGIG FÜR BESTÄNDE VON KRYPTOWÄHRUNGEN?

Nach Auffassung des IFRS IC sind im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zur Veräußerung gehaltene Kryptowährungen gemäß IAS 2 „Vorräte“ zu bilanzieren. Unternehmen, die mit Kryptowährungen handeln, bewerten diese zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten.

Sollte IAS 2 nicht anwendbar sein, hat ein Unternehmen auf IAS 38 zurückzugreifen und die Bestände entweder nach dem Anschaffungskostenmodell oder nach dem Neubewertungsmodell zu bewerten.

WELCHE ANGABEN IM ANHANG SIND NOTWENDIG?

Das Committee betont, dass die erforderlichen Angaben vom einschlägigen Standard (IAS 2 oder IAS 38) abhängig sind. Für die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert sind die Angabepflichten des IFRS 13 zu berücksichtigen.

Schlussendlich wird bekräftigt, dass die Geschäftsführung eines Unternehmens die wesentlichen Ermessensentscheidungen im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Kryptowährungen einschließlich aller wesentlicher Ereignisse, die nach dem Berichtszeitraum eingetreten sind (z. B. wesentliche Wertänderungen), offenlegen muss.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem IFRS-Newsletter 2/2019. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.