§ 6a GrEStG stellt keine staatliche Beihilfe

27.12.2018 | EuGH, Urteil vom 19.12.2018, C-374/17 – A-Brauerei

Der EuGH hat heute entschieden, dass die Konzernklausel des § 6a GrEStG keine selektive Maßnahme darstellt und dementsprechend mit dem Beihilferecht vereinbar ist. Steuerpflichtige, die die Vergünstigungen aus § 6a GrEStG in Anspruch genommen haben, müssen diese nicht rückerstatten; eventuell gebildete Rückstellungen sind wieder aufzulösen.

Spätestens seit dem Vorlagebeschluss des BFH vom 30.5.2017, II R 62/14, herrscht große Ungewissheit in der Steuerwelt, ob die Konzernklausel eine verboten Beihilfe darstellt. Denn das entscheidende Kriterium für die Bestimmung steuerlicher Beihilfen, das dreistufige Prüfungsschema für die Selektivität, ist nicht hinreichend bestimmt, sodass es in der Praxis nicht angewandt werden kann. Deshalb plädierte Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in seinen Schlussanträgen vom 19.9.2018 für eine grundlegende Änderung der EuGH-Rechtsprechung. Er empfahl dem EuGH „die Verwendung einer weniger invasiven Prüfungsmethode“, denn durch die Anwendung des dreistufigen Prüfungsschemas könne potentiell jede steuerliche Vergünstigung eine staatliche Beihilfe darstellen.

Die Große Kammer des EuGH, die nur bei besonders komplexen oder besonders wichtigen Fragestellungen entscheidet, sah keinen Bedarf, ihre Rechtsprechung grundlegend zu ändern. Die Luxemburger Richter hielten weiterhin an dem dreistufigen Prüfungsschema fest. Allerdings sah der EuGH die a priori selektive Konzernklausel durch die Vermeidung der Doppelbesteuerung als gerechtfertigt an. Dieses Zugeständnis stellt eine Abkehr von der bisherigen ständigen Rechtsprechung dar. Der EuGH hatte zuvor den Mitgliedstaaten zwar die Möglichkeit der Rechtfertigung eingeräumt, de facto aber keine der Rechtfertigungsargumente gelten lassen. Das Urteil ist eine willkommene Kehrtwende, die den Mitgliedstaaten nun ermöglicht, ihre steuerlichen Vergünstigungen zu verteidigen.