BFH erleichtert Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers bei unzutreffender Anwendung des § 13b UStG

17.12.2018 – Bauträgern, die aufgrund der damals geltenden Verwaltungsauffassung für vor dem 15.2.2014 bezogene Bauleistungen unzutreffend Umsatzsteuer nach § 13b UStG abgeführt haben, steht eine Erstattung auch dann zu, wenn sie den Nachforderungsanspruch des Bauleistenden nicht erfüllt haben und keine Aufrechnungsmöglichkeit für das Finanzamt besteht (BFH vom 27.9.2018, V R 49/17)

1. Die Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 27.9.2018 (V R 49/17) die Finanzverwaltung in ihre Schranken gewiesen. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hatte mit Schreiben vom 26.7.2017 erhöhte Anforderungen an den Erstattungsanspruch von Bauträgern formuliert, die aufgrund der damals geltenden Verwaltungsauffassung unzutreffend die Steuer für bezogene Bauleistungen nach § 13b UStG abgeführt hatten. Das BMF wollte diesen Erstattungsanspruch davon abhängig machen, dass der Leistungsempfänger entweder nachweist, dass er den gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Bauunternehmers erfüllt hat oder das Finanzamt die Möglichkeit zur Aufrechnung hat. Diese Anforderungen hat der BFH nun für unerheblich erklärt. Bauträger können somit unter Anwendung der allgemeinen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen die zu Unrecht abgeführte Umsatzsteuer zurückfordern. Bauträgern, die aufgrund der damals geltenden Verwaltungsauffassung für vor dem 15.2.2014 bezogene Bauleistungen unzutreffend Umsatzsteuer nach § 13b UStG abgeführt haben, steht eine Erstattung auch dann zu, wenn sie den Nachforderungsanspruch des Bauleistenden nicht erfüllt haben und keine Aufrechnungsmöglichkeit für das Finanzamt besteht (BFH vom 27.9.2018, V R 49/17).

2. Hintergrund

Die jüngste Entscheidung des BFH fügt sich in eine Reihe weiterer BFH-Urteile zu den sogenannten „Bauträger-Fällen“ ein. Bereits mit Urteil vom 22.8.2013 (V R 37/10) hatte der BFH sich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt, die ihren Niederschlag auch im damaligen Umsatzsteueranwendungserlass gefunden hatte. So entschied der V. Senat, dass das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG (also die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) bei von Bauträgern bezogenen Bauleistungen nur dann zur Anwendung kommt, wenn diese die bezogenen Leistungen ihrerseits ebenfalls für derartige Leistungen verwenden. Soweit die Leistungen bezogen werden, um eigene Grundstücke zu bebauen und die bebauten Grundstücke später an Dritte zu veräußern, sollte die Umkehr der Steuerschuldnerschaft hingegen keine Anwendung finden. Somit galt in derartigen Fällen der allgemeine Grundsatz, dass der leistende (Bau-)Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet und nicht der die Leistung beziehende Bauträger. Während für vor dem 15.2.2014 erbrachte Umsätze noch die alte Verwaltungsauffassung anwendbar war, galt es nunmehr zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Bauträger eine Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer verlangen durften, wenn sie sich für vor dem 15.2.2014 bezogene Bauleistungen auf die Rechtsprechung des BFH  beriefen. Das BMF hatte hierzu mit Schreiben vom 26.7.2017 ausgeführt, dies sei nur möglich, wenn der Bauträger entweder nachweist, dass er den gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Bauunternehmers – der ja nun an seiner Stelle Schuldner der Umsatzsteuer war – erfüllt hat oder für das Finanzamt die Möglichkeit zur Aufrechnung entsprechend § 27 Abs. 19 UStG besteht. Diese Auffassung hat der BFH nun in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage und mit Hinweis auf die bestehende Trennung zwischen Festsetzungs- und Erhebungsverfahren abgelehnt.

3. Bedeutung

Das BFH-Urteil vom 27.9.2018 erleichtert es Bauträgern, die für vor dem 15.2.2014 bezogene Bauleistungen noch nach der alten Verwaltungsauffassung verfahren sind, ihren Erstattungsanspruch geltend zu machen. Da mit Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch den Bauträger zugleich die Festsetzung der Steuer gegenüber dem leistenden Bauunternehmer erfolgt, entsteht jedoch insoweit ein Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers gegenüber dem Bauträger. Ob sich durch die geänderte BFH-Rechtsprechung daher ein wirtschaftlicher Vorteil für die betroffenen Bauträger ergibt, ist im Einzelfall zu prüfen. Keine Bedeutung hat das Urteil für nach dem 14.2.2014 bezogene Bauleistungen, da für diese in jedem Fall die Rechtsprechung des BFH anzuwenden war und eine Steuerschuldnerschaft des Bauträgers somit nur bei Verwendung der bezogenen Leistung für eine ebensolche Bauleistung eintrat. Mit der Änderung des § 13b Abs. 5 S. 2 UStG wurde für ab dem 1.10.2014 erbrachte Bauleistungen die frühere Verwaltungsauffassung gesetzlich verankert. Nunmehr richtet sich die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen somit ausschließlich danach, ob der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Auf die Verwendung der konkreten Eingangsleistung kommt es dagegen nicht an.

Dokument

Mandanteninfo_​§13B UStG bei Bauträgern_​DE