Einbauküche als einheitliches Wirtschaftsgut (Änderung der Rechtsprechung)

27.03.2017 – Der BFH hat mit Urteil vom 3.8.2016 (Az.: IX R 14/15) entschieden, dass Einbauküchen nunmehr als eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut zu beurteilen sind und somit keinen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes mehr darstellen.

Zu den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung zählt auch der vom Steuerpflichtigen für eine Wohnimmobilie getragene Erhaltungsaufwand. Für die Frage, ob vorhandene Teile eines vermieteten Gebäudes erneuert werden, ist grundsätzlich auf die Vorschriften des BGB abzustellen, nach denen Einbauküchen regelmäßig keine Gebäudebestandteile darstellen. Auch im Einkommensteuerrecht sind Einbauküchen in aller Regel nicht Gebäudebestandteil, da sie nicht der Gebäudenutzung, sondern der Haushaltsführung dienen oder zumindest sogenannte Scheinbestandteile darstellen.

Die bisherige Rechtsprechung hat lediglich Einbauherde und Spülen, nicht aber die weiteren Einrichtungsgegenstände einer Einbauküche als Gebäudebestandteil angesehen. Durch geänderte Herstellungsverfahren und der Komplexität moderner Einbauküchen, war die Rechtsprechung jedoch überholt. Die Richter vertreten nunmehr die Auffassung, dass die Einbauküchen als eigenständiges Wirtschaftsgut zu betrachten sind.

Somit sind die gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten der Einbauküchen nunmehr einer eigenständigen Nutzungsdauer von 10 Jahren zu unterwerfen.

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Daniel Reisener
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