Zurechnung von Vermietungseinkünften bei Einschaltung eines Verwalters

Hinsichtlich der Zurechnung von Vermietungseinkünften ist Vorsicht geboten, wenn die Vermietung über einen eingeschalteten Verwalter erfolgt. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 24.10.2014 (Aktenzeichen 1 K 4103/12 E), dass für die Zurechnung von (auch negativen) Vermietungseinkünften regelmäßig auf das Außenverhältnis zum Mieter abzustellen ist, da für den Mieter grundsätzlich erkennbar sein müsse, dass ein in die Vermietung eingeschalteter Vertreter oder Verwalter die Vermietung nicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung, sondern für einen Dritten durchführt, auch wenn dieser namentlich nicht benannt wird. Nicht entscheidend sei, wer rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist.

Im Urteilsfall war strittig, ob die Stpfl. durch Vermietung einer in ihrem Eigentum stehenden Ferienwohnung negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hatten. Die Stpfl. beauftragten eine eigene GmbH mit der Vermietung. Nach den geschlossenen Mietverträgen trat diese GmbH dabei gegenüber den jeweiligen Mietern im eigenen Namen als Vermieter auf. Die Verluste aus Vermietung und Verpachtung waren somit nach Ansicht des Gerichts nicht den Stpfl. zuzurechnen, sondern der Vermietungs-GmbH.

Hinweis:

Bei Einschaltung eines Verwalters ist also Vorsicht geboten. Auch wenn gegen die Entscheidung des Finanzgerichts nun unter dem Aktenzeichen IX R 21/15 beim Bundesfinanzhof die Revision anhängig ist, sollte tunlichst nach außen deutlich werden, wer als Vermieter auftritt.

Das Außenverhältnis zum Mieter ist für die Zurechnung von Vermietungseinkünften ausnahmsweise jedoch dann nicht entscheidend, wenn zwischen der als Vermieter nach außen auftretenden Person als Treuhänder und dem Eigentümer der Mietsache als Treugeber ein einkommensteuerrechtlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis vorliegt, der Treuhänder ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Treugebers handelt und dieser nach der Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses und nach den sonstigen Umständen gegenüber dem Treuhänder eine derart beherrschende Stellung einnimmt, dass er wirtschaftlich die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis trägt. In dem Fall ist dann auch unbeachtlich, wenn der Mieter den Treuhänder als Vermieter betrachtet. In diesem Fall werden also die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dem Treugeber zugerechnet.