Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (wiGB) erfordert keinen konkreten oder potenziellen Wettbewerb

Sport-Dachverband tätigt keine sportlichen Veranstaltungen i. S. v. § 67a AO (BFH, Urteil vom 24.06.2015 – I R 13/13, veröffentlicht am 28.10.2015)

Sachverhalt

Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob entgeltliche Unterstützungsleistungen eines Sport-Dachverbandes gegenüber seinen Mitgliedern für sportliche Veranstaltungen als steuerpflichtiger wiGB zu beurteilen sind.

Der Dachverband erhob in den Streitjahren von den Landesorganisationen, deren Vereinen und Einzelmitgliedern Beiträge. Außerdem erzielte er Einnahmen aus Wettkampfgenehmigungen, Startgeldern, Ordnungs- und Strafgeldern.

Das Finanzamt sah in den organisatorischen Dienstleistungen bzw. der Erarbeitung, Zurverfügungstellung und Durchsetzung des Ordnungsrahmens für den reibungslosen Ablauf der von den Vereinen veranstalteten Bundesliga-Wettkämpfe eine nachhaltige, selbstständige Tätigkeit des Klägers, die über eine Vermögensverwaltung hinausgeht und für die der Kläger die streitigen Entgelte und Gebühren bezogen habe. Die Einnahmen unterschieden sich nach Ansicht des Finanzamts von nach § 8 Abs. 5 KStG steuerfreien Mitgliedsbeiträgen, da sie als Gegenleistungen für bestimmte Tätigkeiten des Klägers gezahlt wurden.

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb war auch kein Zweckbetrieb nach § 67a AO und § 65 AO mit der Folge, dass die Gewinne der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage blieb erfolglos. Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass die Möglichkeit von Wettbewerbsbeeinträchtigungen ausdrücklich nicht zu den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen des wiGB gehört, auch wenn die Besteuerung des wiGB ihren wesentlichen Beweggrund im Wettbewerbsgedanken hat, der eine Gleichbehandlung der begünstigten Körperschaften mit konkurrierenden erwerbswirtschaftlichen Unternehmen fordert.

Die Tätigkeit eines Sport-Dachverbands (Schaffung des organisatorischen Rahmens bei Veranstaltungen und Wettkämpfen) stellt nach Ansicht des BFH auch keine sportliche Veranstaltung i. S. v. § 67a AO dar, da nicht der Kläger selbst, sondern die Vereine die wesentlichen Leistungen bei den Veranstaltungen der Bundesligen und Mannschaftsmeisterschaften erbrachten.

Sofern die Tätigkeit des Klägers auf die Förderung des bezahlten Sports gerichtet war, scheidet auch die Zweckbetriebszuordnung nach § 65 AO für diesen Teilbereich aus.

Fazit

Für die Begründung eines wiGB bedarf es keines konkreten oder potenziellen Wettbewerbs.

Die richtige Sphärenzuordnung (ideeller Bereich/Vermögensverwaltung/wiGB/ Zweckbetrieb) bereitet in der Praxis häufig Schwierigkeiten. Dennoch ist sie hinsichtlich der daran geknüpften steuerlichen Folgen (Inanspruchnahme oder Ausschluss der Steuerbefreiung) unumgänglich.

Es ist daher anzuraten, die korrekte Zuordnung zur jeweiligen steuerlichen Vermögenssphäre bereits bei der Auftragsannahme zu hinterfragen bzw. mit dem Steuerberater abzustimmen, um sich etwaiger ertrag- und umsatzsteuerlicher Folgen bewusst zu werden und um rechtzeitig gegenzusteuern bspw. durch die Aufnahme von Umsatzsteuerklauseln in den zugrunde liegenden Verträgen.

Kontakt

Claudia Koster
Tel: +49 30 208 88-1334

Dies ist ein Beitrag aus unserem NPO-Newsletter 1/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier.