Werbungskostenabzugsverbot für Aufwendungen im Jahr 2009, die im Zusammenhang mit vor 2009 zugeflossenen Kapitalerträgen stehen

Bekanntlich ist seit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ein Abzug tatsächlich angefallener Werbungskosten gesetzlich ausgeschlossen. Diese sind vielmehr mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 9.6.2015 (Aktenzeichen VIII R 12/14) die Verfassungsmäßigkeit dieses Werbungskostenabzugsverbots nochmals bestätigt

Weiterhin hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das Werbungskostenabzugsverbot auch dann Anwendung findet, wenn nach dem 31.12.2008 getätigte Ausgaben mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind

Handlungsempfehlung:

Das vielfach in Frage gestellte Werbungskostenabzugsverbot bei Kapitaleinkünften unter Geltung der Abgeltungsteuer wurde nun abermals bestätigt. Die verdeutlicht, dass in der Praxis Werbungskosten vermieden werden sollten.