Verbilligte Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer als steuerbare entgeltliche Leistung

Überlässt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in der näheren Umgebung des Unternehmens kostenlos einen Pkw-Stellplatz kann dies bei einem überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers umsatzsteuerlich unbeachtlich sein. Erfolgt die Überlassung jedoch gegen eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers, handelt es sich um eine steuerpflichtige Leistung.

Im Urteilsfall hatte die Klägerin wegen Parkraumschwierigkeiten Parkplätze am Unternehmensort angemietet. Diese Parkplätze stellte sie den Arbeitnehmern gegen ein nicht kostendeckendes Entgelt zur Verfügung. Die Klägerin behandelte diesen Vorgang aufgrund des überwiegenden unternehmerischen Interesses als nicht steuerbar, da nach Abschn. 1.8 Abs. 4 Nr. 5 UStAE das (unentgeltliche) Überlassen von Parkplätzen bei Überwiegen des betrieblichen Interesses des Arbeitgebers nicht steuerbar ist. Das Finanzamt ging von steuerbaren und steuerpflichtigen sonstigen Leistungen an die Arbeitnehmer aus. Für Zwecke der Bemessungsgrundlage berücksichtigte es die tatsächlichen Zahlungen der Arbeitnehmer.

Der BFH (Urteil vom 14.1.2016, V R 63/14) folgte der Ansicht der Finanzverwaltung: Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gegen nicht kostendeckendes Entgelt Parkraum, unterliegt dieser Vorgang der Umsatzbesteuerung. Die Klägerin hat mit der verbilligten Parkraumüberlassung an ihre Angestellten entgeltliche Leistungen erbracht. Unerheblich ist, dass diese Leistungen (überwiegend) unternehmerischen Zwecken dienten sowie verbilligt zur Verfügung gestellt wurden. Der Leistungscharakter ist nicht aufgrund eines überwiegenden betrieblichen Interesses der Klägerin an der Parkraumüberlassung entfallen. Die Besteuerung unentgeltlicher Leistungen erlaubt dabei keinen Rückschluss auf die Besteuerung gegen verbilligtes Entgelt erbrachter Dienstleistungen. Insoweit ist es aus Sicht des BFH unerheblich, mit welcher Zielsetzung der Unternehmer tätig ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob die an das Personal erbrachte Leistung im Fall der Unentgeltlichkeit nicht der Besteuerung unterläge.

D. h., wer Parkraum gegen Entgelt – auch an das eigene Personal – überlässt, verschafft unzweifelhaft einen verbrauchsfähigen Vorteil, der der Umsatzbesteuerung unterliegt.

Kontakt

Christoph Mendel
Tel: +49 40 288 01-3171

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.