Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz bei der Lieferung von E-Books?
Mit Urteil vom 3.12.2015 (Aktenzeichen V R 43/13) hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass die Überlassung digitaler oder elektronischer Sprachwerke (wie z.B. E-Books) bei der Umsatzsteuer nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Die Steuersatzermäßigung gelte nur für Bücher auf physischen Trägern (Printwerk). Handelt es sich demgegenüber um eine „elektronisch erbrachte Dienstleistung“, sei der Regelsteuersatz anzuwenden. Der vom Bundesfinanzhof entschiedene Streitfall betrifft die sog. „Online-Ausleihe“ digitalisierter Sprachwerke (E-Books). Die Stpfl. räumte u.a. inländischen Bibliotheken Nutzungsrechte an digitalisierten Sprachwerken ein. Dies ermöglichte den Bibliotheksnutzern, die lizenzierten Sprachwerke über das Internet direkt von den Servern der Stpfl. abzurufen und für einen begrenzten Zeitraum zu nutzen. Finanzamt und Finanzgericht unterwarfen die Leistungen der Stpfl. an die Bibliotheken dem Regelsteuersatz.
Der Bundesfinanzhof bestätigte zwar die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Vermietung der in der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz genannten Bücher. Digitale Sprachwerke seien aber keine Bücher im Sinne dieser Anlage 2. Das folge insbesondere aus dem Unionsrecht, das dem nationalen Umsatzsteuerrecht zu Grunde liege. Danach sei eine Steuersatzermäßigung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen – wie das Überlassen oder die Vermietung digitalisierter Bücher – ausdrücklich ausgeschlossen. Der Bundesfinanzhof verneinte in diesen Fällen auch eine steuersatzermäßigte Einräumung von Rechten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, da auch insoweit eine elektronische Erbringung schädlich sei.
Leistung | Anmerkung | Steuersatz | |
Buch/Zeitung | Überlassung in Form eines Druckerzeugnisses | 7 % | |
Internetdownload eines | Es handelt sich um eine auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistung. | 19 % | |
Online-Verleih eines | Die entgeltliche Nutzungsüberlassung von digitalen Informationsquellen durch Bibliotheken steht nicht der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) gleich, so dass der ermäßigte Steuersatz keine Anwendung findet. Die Überlassung der eLibrarys an die Bibliotheken durch die Verlage unterliegt ebenfalls dem allgemeinen Steuersatz. | 19 % | |
Lieferung eines Druckerzeugnisses | Wird neben der Abgabe eines Druckerzeugnisses auch gleichzeitig der elektronische Zugang zum E-Book oder Hörbuch bzw. E-Paper eingeräumt, handelt es sich jeweils um eigenständige, gesondert zu würdigende Leistungen. Hat der Leistungsempfänger für die Einräumung des Zugangs zum E-Book bzw. E-Paper ein gesondertes Entgelt zu entrichten, ist dies die Bemessungsgrundlage für die auf elektronischem Wege erbrachte Leistung. Erfolgt der Zugang ohne gesondert vereinbartes Entgelt, ist der Gesamtkaufpreis aufzuteilen. | 7 % / 19 % | |
Hörbuch | Überlassung auf einem Speichermedium | Hörbücher – ausgenommen Hörbücher, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes bestehen – unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. | 7 % |
Internetdownload | Es handelt sich um eine auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistung. | 19 % | |
Hörspiel | Überlassung auf einem Speichermedium | Die Steuerermäßigung für Hörbücher greift für Hörspiele nicht. Hörspiele unterscheiden sich von Lesungen in der Regel dadurch, dass diesen ein Drehbuch zu Grunde liegt, ähnlich einem Filmwerk. Sie bedienen sich des Stoffs des Buches als Grundlage für eine eigene Geschichte. | 19 % |
Internetdownload | Es handelt sich um eine auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistung. | 19 % | |
Hörzeitschrift/-zeitung | Überlassung auf einem Speichermedium | Die Steuerermäßigung für Hörbücher greift für Hörzeitschriften und -zeitungen nicht. Diese erscheinen üblicherweise periodisch und geben Informationen mit aktuellem Bezug, z.B. aus Politik, Wirtschaft, Sport und Feuilleton oder aus bestimmten abgegrenzten Fachthemengebieten, wieder. | 19 % |
Internetdownload | Es handelt sich um eine auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistung. | 19 % |
Hinweis:
Bedeutsam ist dieses Urteil auch deshalb, weil auf dessen Grundlage davon auszugehen sein dürfte, dass auch die Lieferung von E-Books via Datenträger dem Regelsteuersatz unterliegt. Im konkreten Streitfall hatte der Bundesfinanzhof hierüber allerdings nicht zu entscheiden.
Handlungsempfehlung:
Abzuwarten bleibt, wie die Finanzverwaltung hinsichtlich der Lieferung von E-Books via Datenträger auf dieses Urteil reagiert. Betroffene Verlage, Buchhandlungen usw. sollten die weitere Entwicklung sorgfältig beobachten.