Generalanwalt beim EuGH für umsatzsteuerlich rückwirkende Rechnungskorrektur
Im Ausgangsverfahren wurde während einer Außenprüfung festgestellt, dass die streitigen Rechnungen keine Steuernummer des leistenden Unternehmers enthielten. Noch während der Außenprüfung wurden die Rechnungen um die fehlende Steuernummer ergänzt. Das Finanzamt ließ den Vorsteuerabzug jedoch erst für den Zeitraum zu, in dem die Berichtigung der Rechnungen erfolgte.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann der Vorsteuerabzug nur für das Jahr ausgeübt werden, in dem die ursprüngliche Rechnung berichtigt wurde, und nicht für das Jahr, in dem sie ausgestellt wurde. Der Generalanwalt, der dem EuGH in dem o. a. Verfahren einen Entscheidungsvorschlag unterbreitet (und dem sich der EuGH erfahrungsgemäß anschließt), kommt zu der Überzeugung, dass die Auffassung der deutschen Finanzverwaltung nicht mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vereinbar ist: Würde die Berichtigung einer Rechnung dazu führen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur für den Zeitraum ausgeübt werden kann, in dem die Berichtigung erfolgt ist, und nicht, wie im Ausgangsverfahren, für den Zeitraum, in dem die Rechnung ausgestellt und beglichen worden ist, würde dies gegen den Grundsatz verstoßen, dass dieses Recht sofortigen Charakter hat.
Sollte sich der EuGH der Empfehlung des Generalanwaltes anschließen, würde sich das finanzielle Risiko für die Steuerpflichtigen in gleich gelagerten Fällen reduzieren, da es aufgrund der Rückwirkung der Rechnungsberichtigung nicht mehr zu Nachzahlungszinsen käme. Dies wäre im Ergebnis auch zu begrüßen, weil der Fiskus ohnehin keine Einbuße an Steuern erleidet. Denn das Umsatzsteueraufkommen bleibt im Ergebnis gleich.
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Christoph Mendel
Tel: +49 40 288 01-3171
Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.