Aufwendungen für die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft gegenüber Mandanten durch Gesellschafter-Geschäftsführer

Mit Urteil v. 15.10.2015 (Aktenzeichen 3 K 472/14 E, www.stotax-first.de) hat das FG Münster die Frage bejaht, ob die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft, die der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH gegenüber einem Mandanten der GmbH übernommen hat, zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt.

Aufwendungen für die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft gegenüber Mandanten durch Gesellschafter-Geschäftsführer als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit

Im konkreten Streitfall war der Stpfl. im Streitjahr 2012 zu 25 % an einer Steuerberatungs-GmbH beteiligt und bei dieser GmbH als Steuerberater tätig. Er bezog auf Grund seiner Anstellung als Gesellschafter-Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. In 2012 war er aus einer zu Gunsten eines Mandanten eingegangenen Bürgschaft in Anspruch genommen worden. Bei dieser Bürgschaft hatte es sich nach Darstellung des Stpfl. um eine mandatserhaltende Maßnahme gehandelt, die den Fortbestand des Unternehmens des Mandanten und damit auch die Honorarforderung der Steuerberatungs-GmbH habe sichern sollen.

Der Stpfl. begehrte die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Bürgschaftsinanspruchnahme als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Denn diese Aufwendungen seien als Aufwendungen anzusehen, die seine Einnahmen aus beruflicher Tätigkeit sichern und erhalten; sie seien nicht als nachträgliche Anschaffungskosten auf seine Beteiligung oder gar als privat veranlasste Aufwendungen zu qualifizieren.

Das FG Münster ist dieser Auffassung gefolgt und hat in seiner Begründung – Bezug nehmend auf die Rechtsprechung des BFH – ausgeführt,

  • dass Aufwendungen, die mit mehreren Einkunftsarten in einem objektiven Zusammenhang stehen, bei der Einkunftsart zu berücksichtigen sind, zu der sie nach Art und Weise die engere Beziehung haben, und
  • dass solche Aufwendungen der Einkunftsart zuzuordnen sind, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu anderen Einkünften verdrängt.

Der vorliegende Streitfall zeichne sich dadurch aus, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht „seiner“ Gesellschaft eine finanzielle Stützungsmaßnahme gewährt, sondern die Bürgschaft für einen von ihm im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses als Steuerberater betreuten Mandanten übernommen hat. Daher scheidet nach Auffassung des FG der von der BFH-Rechtsprechung beschriebene Regelfall der Zuordnung der Aufwendungen zum Gesellschaftsverhältnis und damit zu etwaigen Einkünften gem. § 17 EStG (als nachträgliche Anschaffungskosten) aus.

Im Streitfall vorrangig sei vielmehr der Zusammenhang der Aufwendungen mit dem Arbeitsverhältnis des Stpfl., schon weil ein Ausfall der Honorarforderung zu Lasten der von ihm als Teil seines Arbeitslohns bezogenen Tantieme gegangen wäre. Der Sichtweise der FinVerw, ein angestellter Steuerberater würde eine derartige Bürgschaft üblicherweise nicht übernehmen, widersprach das FG. Eine derartige Bürgschaftsübernahme gehöre in Einzelfällen zur Mandatsbetreuung im Rahmen einer umfassenden steuerrechtlichen und wirtschaftsberatenden Tätigkeit. Auch sei bei einem Fremdvergleich vielmehr auf einen freiberuflichen Rechtsanwalt abzustellen, bei dem die Inanspruchnahme aus einer zu Gunsten eines Mandanten übernommenen Bürgschaft zu Betriebsausgaben führen würde und nicht die Vermögensebene betreffe.

Handlungsempfehlung:

Das FG Münster hat explizit die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen, so dass die Entscheidung des BFH abzuwarten ist. In einschlägigen Praxisfällen sollte schon jetzt der entsprechende Werbungskostenabzug begehrt werden, und zwar auch für den vom BFH beschriebenen Regelfall, in dem die Bürgschaft für die „eigene“ GmbH übernommen wird.