Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH (sog. Mittelvorsorgepflicht)

Mit Beschluss v. 11.11.2015 (Aktenzeichen VII B 74/15, www.stotax-first.de) hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur Geschäftsführerhaftung und zur sog. Mittelvorsorgepflicht bestätigt. Im konkreten Streitfall war der Geschäftsführer einer insolventen GmbH, die persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer GmbH & Co. KG war, als Haftungsschuldner für ausgefallene Umsatzsteuern in Anspruch genommen worden.

Die Vorinstanz hatte dazu entschieden, dass der Geschäftsführer zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen im November 2009 zumindest grob fahrlässig der Steuerentrichtungspflicht nicht nachgekommen sei, da zu dieser Zeit Rechnungen anderer Unternehmen noch zu ca. 70 % beglichen worden waren.

Der BFH hat die Beschwerde des Stpfl. gegen die Entscheidung des FG als unbegründet zurückgewiesen und ausgeführt,

  • dass sich ein gesetzlicher Vertreter nach ständiger Rechtsprechung des BFH bereits vor Fälligkeit einer Steuer der Verletzung seiner Pflicht zur Bereithaltung von Mitteln schuldig machen kann und
  • dass von dem gesetzlichen Vertreter zu verlangen ist, dass er vorausschauend plant und insbesondere in der Krise finanzielle Mittel zur Entrichtung der geschuldeten Steuern bereithält. Diese Pflicht sei vom Eintritt der Fälligkeit der Steuern unabhängig.
  • Soweit Steuerschulden durch Erteilung einer Einzugsermächtigung beglichen werden sollen, habe der Geschäftsführer einer GmbH i.Ü. dafür Sorge zu tragen, dass von der Einzugsermächtigung auch Gebrauch gemacht werden kann und dass das Konto eine Deckung aufweist.
  • Wenn die Haftung auf Voranmeldungen beruht, die während der Amtszeit des Geschäftsführers abgegeben werden, könne dieser sich nicht darauf berufen, ihm sei weder Grund noch Höhe der Umsatzsteuerforderungen bekannt gewesen.

Hinweis:

Die Frage, ob eine Kapitalgesellschaft verpflichtet ist, Mittel für die Begleichung unbekannter Steuerschulden bereitzuhalten, hat der BFH explizit mit der Begründung offen gelassen, dass es bei der – im Streitfall zu beurteilenden – haftungsbegründenden Pflichtverletzung i.S.d. § 69 AO nicht um die steuerlichen Pflichten der vom Haftenden vertretenen Gesellschaft geht, sondern um die persönliche Pflicht des gesetzlichen Vertreters der Gesellschaft (der die im November 2009 fällig gewordenen Umsatzsteuern nicht entrichtet hat und dem insoweit in dem für die Haftung entscheidenden Zeitpunkt der Verletzung der ihm obliegenden Entrichtungspflicht die Höhe und der Grund der Forderung bekannt waren).