Golfturniere: Abziehbarkeit der Aufwendungen

Seit langer Zeit gilt im Einkommensteuerrecht, dass Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für hiermit zusammenhängende Bewirtungen den Gewinn von Steuerpflichtigen nicht mindern dürfen. Hintergrund ist, dass Ausgaben für solche Aktivitäten ihrer Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation angesehen werden.

Dabei sorgt der unbestimmte Rechtsbegriff „für ähnliche Zwecke“ bis heute für Streitigkeiten zwischen den Steuerpflichtigen und dem Finanzamt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Golfturniere als „ähnliche Zwecke“ anzusehen und die damit zusammenhängenden Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht abziehbar. Trotzdem hatte der BFH im Jahr 2015 zweimal über die Abziehbarkeit der Aufwendungen von Golfturnieren zu urteilen.

In dem einen Urteil IV R 24/13 vom 16.12.2015 ist der BFH seiner bisherigen Auffassung treu geblieben und hat die Aufwendungen für nicht abziehbar erklärt. In dem vom BFH zu entscheidenden Fall hatte eine Versicherungsagentur jährlich ein Golfturnier veranstaltet und dazu unter anderem Geschäftspartner eingeladen. Die Teilnehmer des Golfturnieres und der dazugehörigen festlichen Abendveranstaltung mussten für ihre Turnierteilnahme keine Startgelder zahlen. Die Startgelder wurden ebenso wie die Bewirtungskosten komplett von der Versicherungsagentur übernommen. Dafür wurden die Turnierteilnehmer aufgefordert, für leukämie- und krebskranke Kinder zu spenden. Nach Auffassung des Finanzamtes sind die Ausgaben für das Golfturnier durchaus betrieblich veranlasst, diese Aufwendungen unterliegen aber dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Der BFH stimmt in seinem Urteil der Auffassung des Finanzamtes zu, dass das Golfturnier zwar auch Wohltätigkeitszwecken diene, im Vordergrund jedoch stünden die „Luxus“-Repräsentationsaufwendungen der Versicherungsagentur.

Überraschenderweise hat der BFH in einem anderen Urteil I R 74/13 vom 14.10.2015 entschieden, dass die Aufwendungen für Golfturniere unter Umständen doch abzugsfähig sind. In dem zu beurteilenden Fall wurden unter dem Namen einer Brauerei Golfturnierserien ausgetragen. Im Rahmen von Bierliefervereinbarungen mit den Betreibern von Golfplätzen und deren angeschlossener Gastronomie verpflichtete sich die Brauerei Golfturniere durchzuführen und die Durchführung solcher Turniere durch die Golfvereine finanziell zu unterstützen. Im Gegenzug verpflichteten sich die Golfvereine und deren angeschlossene Gastronomie, das Bier der Brauerei auszuschenken. Die Turnierteilnahme war für jeden Interessierten möglich. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hat der BFH entschieden, dass in diesem Fall der Warenumsatz und die Zukunftssicherung der Brauerei im Vordergrund stehen und die Aufwendungen des Golfturnieres in diesem Fall durchaus abziehbare Aufwendungen seien.

Kontakt

Jutta Horstrup
Tel: +49 40 288 01-3167

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.