Ersatz für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit ist Arbeitslohn
Das Finanzgericht Münster bestätigte mit Urteil vom 1.12.2015 (Aktenzeichen 1 K 1387/15 E) die Ansicht des Finanzamts. Die Zahlung stelle Arbeitslohn dar, weil der Stpfl. sie als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitsleistung erhalten habe. Das unmittelbar auslösende Moment sei nicht die Verletzung von Arbeitgeberpflichten, sondern der Umfang der geleisteten Dienste des Stpfl. gewesen. Hieran knüpfe auch die konkrete Berechnung der Entschädigungshöhe an. Nicht der Einkommensteuer unterliegende Schadenersatzleistungen liegen nach den Ausführungen des Gerichts nur vor, wenn dem Arbeitnehmer Schäden im Privatvermögen entstanden sind.
Hinweis:
Entscheidend ist also, ob die Zahlung als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung anzusehen ist oder nicht. Das Finanzgericht hat allerdings die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.