Einkommensteuernachzahlung bei Nettolohnvereinbarung

Wurde mit dem Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen, also eine Vereinbarung dahingehend, dass dieser einen bestimmten Lohn ausgezahlt erhält und anfallende Lohnsteuer vom Arbeitgeber zu tragen ist, so liege in dem Fall, in dem der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Einkommensteuernachzahlung für einen vorangegangenen Veranlagungszeitraum leistet, Arbeitslohn vor, der dem Arbeitnehmer als sonstiger Bezug im Zeitpunkt der Zahlung zufließt.

Der in der Tilgung der persönlichen Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber liegende Vorteil unterliege der Einkommensteuer. Er sei deshalb auf einen Bruttobetrag hochzurechnen. So entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 3.9.2015 (Aktenzeichen VI R 1/14).

Im Streitfall war ein japanischer Staatsangehöriger auf Grund einer Entsendungsvereinbarung als Angestellter im Inland tätig. Die Arbeitgeberin zahlte dem Arbeitnehmer nach Maßgabe einer Nettolohnvereinbarung den vereinbarten Nettolohn und übernahm die auf den Nettolohn entfallenden Steuern. Im Streitjahr 2008 leistete sie für ihn eine Einkommensteuernachzahlung für 2004 in Höhe von 1 219,58 €. Der Arbeitnehmer erklärte diesen Betrag als Teil seines Bruttoarbeitslohns für das Streitjahr. Das Finanzamt rechnete dagegen die Einkommensteuernachzahlung für 2004 auf einen Bruttobetrag von 2 189 € hoch und berücksichtigte diesen als Arbeitslohn. Dies bestätigte der Bundesfinanzhof.

Hinweis:

Bei einer Nettolohnvereinbarung sind also alle als Lohn einzustufenden Zuwendungen auf einen Bruttobetrag, also einen Betrag, aus dem auch die Steuer zu tragen ist, hochzurechnen.