E-Bilanz für das Wirtschaftsjahr 2015 – zusätzliche Übermittlungspflichten für Personengesellschaften

Ab dem Wirtschaftsjahr 2015 gilt es für Personengesellschaften, zusätzliche Informationen und Berichtsbestandteile zusammen mit der E-Bilanz zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere eine Kapitalkontenentwicklung sowie etwaige Sonderund Ergänzungsbilanzen.

Bisher wurde es durch die Finanzverwaltung nach BMF-Schreiben vom 28.9.2011 nicht beanstandet, wenn die Taxonomiefelder zur Kapitalkontenentwicklung in der E-Bilanz-Taxonomie nicht übermittelt und die Kapitalkonten nach Gesellschaftergruppen zusammengefasst wurden. Ergänzungs- und Sonderbilanzen konnten bisher als Freitext übermittelt werden, die Übermittlung eigener Datensätze war nicht erforderlich. Diese Nichtbeanstandung galt für alle Wirtschaftsjahre, die vor dem 31.12.2014 begannen. Ab dem Wirtschaftsjahr 2015 gilt nunmehr eine vollumfängliche Übermittlungspflicht für Personengesellschaften.

Die Übermittlung einer Kapitalkontenentwicklung ist erforderlich, wenn diese aus der ordnungsmäßigen unternehmensindividuellen Buchführung hervorgeht. Eine Verpflichtung zur Führung von Kapitalkonten für einzelne Gesellschafter kann sich aus dem Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterbeschlüssen oder den gesetzlichen Regelungen des Gesellschaftsrechts ergeben. Gemäß einer Verfügung der OFD NRW vom 18.12.2014 reicht es aus, wenn die Ableitung der E-Bilanz-Werte aus dem Hauptbuch erfolgt. Eine Übermittlungspflicht für Nebenbücher besteht nicht. Wird also die Kapitalkontenentwicklung auf Ebene der einzelnen Gesellschafter nicht in der ordnungsmäßigen individuellen Buchhaltung (Hauptbuch) geführt, besteht folglich keine Übermittlungspflicht. Das entsprechende Muss-Feld ist dann ohne Wert (NIL-Wert) zu übermitteln.

Die Kapitalkontenentwicklung soll die unterjährige Entwicklung der Kapitalkonten eines jeden Gesellschafters zeigen. Für die Darstellung erfolgt eine Unterscheidung zwischen Konten mit Eigenkapital- und Fremdkapitalcharakter. Hierfür sind in der E-Bilanz-Taxonomie unterschiedliche Positionen vorgesehen, im Bereich des Eigenkapitals z. B. Festkapital, variables Kapital und Verlustvortragskonto. Weiterhin erfolgt für Eigenkapitalkonten eine umfangreiche Differenzierung der unterjährigen Bewegungen, z. B. Entnahmen, Einlagen, Umbuchungen.

Sonder- und Ergänzungsbilanzen sind ab dem Wirtschaftsjahr 2015 nach dem oben genannten BMF-Schreiben in Form eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes zu übermitteln. Nach interner Auskunft der DATEV soll die Variante mit dem Freitext bei Sonder- und Ergänzungsbilanzen jedoch für 2015 noch erhalten bleiben, da auch die Finanzverwaltung die technischen Voraussetzungen noch nicht erfüllt. Eine besondere Taxonomie besteht für Ergänzungs- und Sonderbilanzen nicht, die Übermittlung erfolgt nach der Kerntaxonomie. In der für das Wirtschaftsjahr 2015 geltenden Taxonomie 5.3 sind hierfür keine speziellen Bezeichnungen wie das Mehr- oder Minderkapital in der Ergänzungsbilanz bzw. Sonderbetriebseinnahmen- oder ausgaben in der Sonderbilanz vorgesehen.

In der für nach dem 31.12.2015 beginnende Wirtschaftsjahre geltenden Taxonomie 5.4 sind jedoch neue Felder im Zusammenhang mit Sonderbilanzen geschaffen worden. Für die Sonder-GuV sind verschiedene Sonderbetriebseinnahmenpositionen wie Tätigkeitsvergütungen, Miet- und Pachteinnahmen und Zinseinnahmen geschaffen worden. Korrespondierend wurden in der Gesamthands-GuV Mitunternehmer- Positionen aufgenommen wie beispielsweise Vergütungen an Mitunternehmer und Miet- und Pachtaufwendungen an Mitunternehmer. Dies macht für die entsprechenden Positionen einen Abgleich zwischen Gesamthands- und Sonderbilanz möglich.

Mit den erweiterten Übermittlungspflichten entsteht insbesondere für Personengesellschaften mit vielen Gesellschaftern ein zusätzlicher Aufwand bei der Erstellung der E-Bilanz beginnend bei der Zuordnung der Positionen im Rahmen der Kapitalkontenentwicklung bis hin zur Anlage jeder einzelnen Sonder- und Ergänzungsbilanz in Form eines eigenen Datensatzes. Die Anlage von Kapitalkonten auf Gesellschafterebene in Form von Hauptbuchkonten sowie die Führung von Sonder- und Ergänzungsbilanzen in einem eigenen Buchungskreis können sich aber in Zukunft durch den Wegfall gesonderter geführter Nebenbücher auszahlen.

Kontakt

Sindy Schröder
Tel: +49 30 208 88-1214

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.