Buchführungspflicht ausländischer Kapitalgesellschaften mit inländischen Vermietungseinkünften?

Beschluss des BFH vom 15.10.2015 – I B 93/15
Der Literaturmeinung, dass für ausländische Kapitalgesellschaften mit inländischen Vermietungseinkünften keine Buchführungspflicht besteht, erteilte der BFH mit Urteil vom 25.6.2014 (I R 24/13) eine Absage. Danach soll für ausländische Kapitalgesellschaften, die im Ausland buchführungspflichtig sind, die vereinfachte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ausgeschlossen sein.

Der Leitsatz des BFH-Beschlusses vom 15.10.2015 (I B 93/15) ließ darauf hoffen, dass ausländische Kapitalgesellschaften mit Vermietungseinkünften trotz des Urteils vom 25.6.2014 in bestimmten Fällen nicht zur Buchführung verpflichtet und somit zur vereinfachten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG berechtigt sind:

„Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine ausländische Kapitalgesellschaft, die nach § 49 Abs. 1 Nr. lit. f S. 2 EStG i. V. m. § 2 Nr. 1 KStG mit ihren inländischen Vermietungseinkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, zu den gewerblichen Unternehmern i. S. von § 141 AO gehört und deshalb nach dieser Vorschrift buchführungspflichtig ist.“

Der Blick in die Entscheidungsgründe sorgte für Ernüchterung. In Übereinstimmung mit seinem Urteil vom 25.6.2014 (I R 24/13) befand der BFH, dass eine inländische Buchführungspflicht ausländischer Kapitalgesellschaften immer dann anzunehmen sei, wenn diese nach ausländischen Rechtsvorschriften zur Buchführung verpflichtet sind. Dies wird bei ausländischen Kapitalgesellschaften regelmäßig der Fall sein. Damit bestätigt der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung. Danach können auch ausländische Rechtsnormen eine Buchführungspflicht nach § 140 AO begründen (BMF, Schreiben vom 16.5.2011).

Steuerpflichtige, die deutsche Immobilien über ausländische Kapitalgesellschaften vermieten, müssen somit nach den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Bücher führen. Dies ist gegenüber einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden. Dies sollte den Betroffenen bei Investitionen in deutsche Immobilien im Vorfeld vor Augen geführt werden.

Kontakt

Sebastian Braun
Tel: +49 30 208 88-1016

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.