Betriebsausgabenabzug bei Übertragungen auf einen Pensionsfonds

Leistungen eines Arbeitgebers an einen Pensionsfonds sind gemäß § 4d Abs. 3 EStG und § 4e Abs. 3 EStG i. V. m. § 3 Nr. 66 EStG für den Arbeitnehmer steuerfrei, wenn der Arbeitgeber beantragt, die Leistungen an den Pensionsfonds für die Übertragung der Verpflichtung erst in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abzuziehen. Besteht eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG, die aufgrund der Übertragung gewinnerhöhend aufzulösen ist, können im Jahr der Übertragung Betriebsausgaben in Höhe der aufzulösenden Rückstellung abgezogen werden. Der übersteigende Betrag ist dann in den folgenden zehn Jahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abzuziehen.

Im BMF-Schreiben vom 26.10.2006 (IV B 2 – S 2144-57/06) wurde weiter spezifiziert, dass die Anwendung des § 3 Nr. 66 EStG nur für Zahlungen an den Pensionsfonds in Betracht kommt, die für zum Zeitpunkt der Übertragung bereits erdiente Versorgungsanwartschaften geleistet werden.

Hinsichtlich der aufzulösenden Pensionsrückstellung im Jahr der Übertragung wurden im BMF-Schreiben vom 10.7.2015 folgende Punkte konkretisiert:

  • Rentenanpassungen nach § 16 BetrAVG stellen keine zum Zeitpunkt der Übertragung erdienten Versorgungsanwartschaften dar, sofern sie noch nicht fest zugesagt sind. Aus Vereinfachungsgründen wird jedoch eine pauschale Erhöhung von bis zu 1 % nicht beanstandet.
  • Die zum Zeitpunkt erdiente Versorgungsanwartschaft ist nach den Regelungen des § 2 BetrAVG zu ermitteln.
  • Maßgebende Rückstellung nach § 6a EStG für die Auflösung ist die Pensionsrückstellung des dem Zeitpunkt der Übertragung vorangegangenen Bilanzstichtags.

Dies bedeutet, dass eine sogenannte doppelte Quotierung stattfindet, da der Teilwert der m/n-tel Anwartschaft nach § 2 BetrAVG definitionsgemäß unter dem Teilwert des bis zum Pensionsalter erdienbaren Anspruchs, wie er zum Bilanzstichtag vor der Übertragung ausgewiesen wurde, liegt. Folglich ergibt sich im Jahr der Übertragung ein steuerpflichtiger Ertrag in Höhe der Differenz aus aufzulösender Rückstellung des Vorjahres und dem Teilwert der m/n-tel Anwartschaft.

Des Weiteren werden Zuwächse der Rückstellung zwischen dem Bilanzstichtag und dem Zeitpunkt der Übertragung nicht berücksichtigt.

Die Regelungen des Schreibens gelten für alle noch offenen Fälle. Die im BMF-Schreiben vom 26.10.2006 genannte Barwert-Quotierung (Quotient aus dem Teilwert gemäß § 6a EStG und dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen) kann letztmals für Versorgungsanwartschaften angewendet werden, die vor dem 1.1.2016 auf einen Pensionsfonds übertragen wurden.     

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.