Arbeitszimmer – kein Abzug bei einem gemischt genutzten Raum

Die steuerliche Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers erfordert nach Beschluss des Großen Senats des BFH (27.7.2015, GrS 1/14) neben einer büroartigen Einrichtung auch, dass der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung aus. Das trifft insbesondere auch bei einer sog. „Arbeitsecke“ zu.

Im entschiedenen Fall war streitig, ob Kosten für einen Wohnraum, der zu 60 % zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und zu 40 % privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten abziehbar sind.

Nach Meinung des Großen Senats setzt der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers seit jeher voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und in diesem Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt werden. Ein Zimmer, das zwar büromäßig eingerichtet ist, das aber in nennenswertem Umfang neben Büroarbeiten auch anderen Zwecken dient, z. B. als Gästezimmer, ist bereits nach dem allgemeinen Wortverständnis kein Arbeitszimmer.

Des Weiteren lasse sich der Umfang der jeweiligen Nutzung nicht objektiv überprüfen, weil die Behauptungen des Steuerzahlers über die Nutzung regelmäßig nicht überprüfbar sind. Insbesondere ein Nutzungszeitenbuch in Anlehnung an die Fahrtenbücher sieht der BFH nicht als geeignete Grundlage für eine Aufteilung an, weil darin enthaltene Angaben keinen über die Behauptung des Steuerzahlers hinausgehenden Beweiswert besitzen und mangels eines Abgleichs mit weiteren Informationen nicht überprüfbar sind.

Eine sachgerechte Abgrenzung des betrieblichen oder beruflichen Bereichs von der privaten Lebensführung ist bei einem gemischt genutzten Arbeitszimmer somit nicht gewährleistet. Auch würden Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, die weitere Plausibilitätsprüfungen seitens der Verwaltung erfordern und somit den mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Vereinfachungszweck unterlaufen.

Zwar erfordert die moderne Arbeitswelt ein hohes Maß an Flexibilität, was sich auch in entsprechenden Arbeitsplatzmodellen widerspiegelt, z. B. im Home-Office. Dieser Entwicklung hat der BFH nicht Rechnung getragen.

Da die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer eine den allgemeinen Grundsätzen vorgehende Spezialregelung ist, hat das Urteil keine Auswirkungen auf andere gemischt veranlasste Aufwendungen.

Kontakt

Elko Hübl
Tel: +49 40 288 01-3168

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.