Einkunftsgrenze bei Antragsbesteuerung von Grenzgängern

Der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen im Grundsatz nur Stpfl., die im Inland Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Unter bestimmten Bedingungen können aber auch Grenzgänger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR, also Stpfl., die im Ausland wohnen, aber die Einkünfte ganz überwiegend im Inland erzielen, auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden.

Vorteil dieser sog. fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht ist insbesondere, dass diese Stpfl. mit ihrem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, der weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden können, so dass die Vorteile des Splittingverfahrens (Ehegattenveranlagung) und verdoppelte Frei- und Pauschbeträge genutzt werden können.

Hinweis:

Diese Regelungen gelten nach dem Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz auch für Stpfl. mit Wohnsitz in der Schweiz.

Voraussetzung für die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht ist, dass entweder die Einkünfte des Stpfl. (bzw. bei Anwendung des Splittingverfahrens beider Ehegatten) im Kalenderjahr zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen (relative Wesentlichkeitsgrenze) oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag des Einkommensteuertarifs (in 2016: 8 652 € bzw. bei Ehegatten 17 304 €) nicht übersteigen (absolute Wesentlichkeitsgrenze).

Der Bundesfinanzhof hat nun mit Urteil vom 12.8.2015 (Aktenzeichen I R 18/14) klargestellt, dass in die Prüfung dieser Einkunftsgrenzen auch der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitaleinkünfte einbezogen werden.

Handlungsempfehlung:

Im Einzelfall sollten die Einkunftsgrenzen sorgfältig geprüft werden, da die Antragsveranlagung bedeutende materielle Vorteile haben kann.