Verordnung über die Mitteilung von Zahlungen an die Finanzbehörden

Verordnung über die Mitteilung von Zahlungen an die Finanzbehörden gem. § 93a AO („Mitteilungsverordnung“)

I. Ermächtigungsgrundlage: § 93a AO

  • § 93a AO enthält eine Verordnungsermächtigung zur Erstellung von Kontrollmitteilungen an die Finanzbehörden. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung Gebrauch gemacht und die sog. Mitteilungsverordnung (MV) erlassen.
  • Die MV soll Mitteilungen an die Finanzbehörden über Zahlungen aus öffentlichen Mitteln ermöglichen und auf diese Weise sicherstellen, dass die Einnahmen vom Empfänger vollständig in seiner persönlichen Steuererklärung angegeben werden.
  • Aus dem Normzweck („Schließen von Besteuerungslücken“) folgt ferner der Grundsatz, wonach im Zweifel eine Mitteilung zu erfolgen hat.

II. Anwendungsbereich der MV

  • Wer muss mitteilen? Gemäß § 93 a Abs. 1 AO i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 MV i. V. m. § 6 AO sind z. B. auch öffentlich-rechtliche Hochschulen (bzw. deren Verwaltung) als öffentliche Stelle mitteilungspflichtig. 
  • Wann erfolgt keine Mitteilung?- Leistungseingang im BgA 
    Gemäß § 93 a Abs. 2 AO i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG sind Betriebe gewerblicher Art (BgA) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) nicht mitteilungspflichtig. Demnach sind entsprechende Zahlungen aus BgAs (bei öffentlich-rechtlichen Hochschulen z.B. Auftragsfoschung, Dienstleistungen, entgeltlicher Hochschulsport) nicht meldepflichtig. …- Zahlung an „Hauptberuflichen“/auf Geschäftskonto 
    Ebenfalls muss keine Mitteilung erfolgen, wenn der Zahlungsempfänger (offenkundig) im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat oder die Zahlung auf sein Geschäftskonto erfolgt ist (Beispiel: Reparatur durch Handwerkerbetrieb, Rechtsberatung durch Anwaltssozietät). Jedoch hat gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 MV im Zweifel eine Mitteilung zu erfolgen, wenn nicht sicher ist, ob es sich um eine Haupttätigkeit oder ein Geschäftskonto handelt. - Steuereinbehalt/-abzug Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 MV besteht keine Mitteilungspflicht, wenn seitens der öffentlich-rechtlichen Zahlstelle ein Steuerabzug vorzunehmen ist (z.B.Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 50a EStG, u. a. für künstlerische oder sportliche Tätigkeit). 
  • Welche allgemeinen Angaben müssen mitgeteilt werden? Gem. § 93a Abs. 1 S. 2, 2. HS AO i. V. m. § 8 Abs. 2 MV muss die Mitteilung folgende Daten enthalten: 
    - die die Zahlung anordnende Stelle und deren Aktenzeichen, 
    - Bezeichnung des Empfängers (Name, Vorname, Firma) und dessen genaue Anschrift, 
    - Rechtsgrund der Zahlung (Art des Anspruchs), 
    - Höhe und Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung, 
    - Steuernummer und/oder Geburtsdatum des Empfängers, soweit bekannt. Eine auf der Internetseite der OFD Niedersachsen1 veröffentlichte Mustermeldung ist als Anlage beigefügt. 
  • Welche Zahlungen müssen konkret mitgeteilt werden? Generell: alle Zahlungen an eine (natürliche) Person, die einen jährlichen Gesamtbetrag von 1.500 Euro übersteigen. Ist zunächst noch nicht abzusehen, ob der Betrag überschritten wird, muss entsprechend dokumentiert und ggf. nachgemeldet werden. Die Bagatellgrenze gilt nicht für wiederkehrende Bezüge. Sie sind unter Beachtung der sonstigen Voraussetzungen mitteilungspflichtig, auch wenn die Jahressumme unter 1.500 Euro liegt. Bei z.B. Hochschulen insbesondere: …
    - Gastvortragsvergütungen/Finanzierung von Gastaufenthalten
    - Erstattung von Reisekosten (nur bei Nichtbeschäftigten der Hochschulen)
    - Stipendien 
    - Werkverträge/Lehrauftragsvergütungen 
    - sonstige Aufwandsentschädigungen und Vergütungen sofern kein Steuerabzug durchgeführt wird (§ 2 Abs. 1 S. 3 MV) Erfasst werden müssen Zahlungen an Empfänger sowohl mit Sitz im Inland als auch im Ausland.

III. Einzelfälle 

Stipendien/Reisekostenvergütungen/Ermessen bei der Mitteilung, insbesondere bei Hochschulen 
Sowohl bei Stipendien als auch bei Reisekostenvergütungen handelt es sich um Zahlungen S. d. § 2 MV. Die MV knüpft nicht an bestimmte Leistungsinhalte (bzw. den Grund einer Zahlung) an, sondern dient der Sicherstellung des Besteuerungsverfahrens. 
Bei Stipendien kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen bzw. gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit handelt. Demnach unterliegen die Zahlungen grundsätzlich der Meldepflicht. 
Bei Reisekostenvergütungen kann je nach Fallgestaltung eine Meldepflicht vorliegen (z. B. bei Zahlung auf ein „Privatkonto“) oder auch nicht (z. B. bei Abrechnung durch einen „Hauptberuflichen“).

Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 MV im Zweifel eine Mitteilung zu erfolgen hat. Ein Ermessen, wonach ggf. von einer Mitteilung abgesehen werden kann, besteht in diesem Fall gerade nicht. 
Preisgelder, insbesondere bei Hochschulen 
Im Hinblick auf die Zahlung von Preisgeldern kommt nach unserer Einschätzung eine Mitteilungspflicht seitens einer Hochschule allenfalls in Betracht, wenn sie selbst Preisgelder an z. B. Professoren oder bedeutende Persönlichkeiten verleiht. 
Dies gilt jedoch nur, wenn das Preisgeld vor allem eine Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers darstellt und nicht im weitesten Sinne eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft darstellt. Denn in diesem Fall hat – nach Auffassung von Finanzverwaltung und Rechtsprechung – die Zahlung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts und es handelt sich um einen durch das Dienstverhältnis veranlassten Vorteil. Infolgedessen ist der Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet; daher erfolgt keine Mitteilung an die Finanzbehörden.
Honoriert die Hochschule hingegen das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen eines Steuerpflichtigen, unterliegt das Preisgeld als außerhalb des Dienstverhältnisses liegend nicht dem Lohnsteuerabzug und ist den Finanzbehörden zu melden. 
Werden die Preisgelder von Dritten (z. B. Förderstiftungen) an den Arbeitnehmer der Hochschule gezahlt, besteht keine Mitteilungspflicht. 

IV. Verfahrensfragen

  • Wann muss die Mitteilung erfolgen? Die Mitteilungen über Zahlungen sind mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum 30.04. des Folgejahres, zu übermitteln. 
  • An wen muss mitgeteilt werden? Gemäß § 9 Abs. 1 MV sind die Mitteilungen grundsätzlich an das für die Besteuerung des Leistungsempfängers zuständige Finanzamt zu senden. Eine generelle Übersendung an das (eigene) Finanzamt der jPdöR ist grundsätzlich nicht zulässig. Gilt nur für Berlin: Sollte das Finanzamt des Zahlungsempfängers nicht bekannt sein, ist die Mitteilung an die Senatsverwaltung für Finanzen, Klosterstraße 59, 10179 Berlin zu richten.2 
  • Wie muss mitgeteilt werden? Gemäß § 9 Abs. 1 MV sind die Mitteilungen grundsätzlich schriftlich zu übermitteln. Die Mitteilungen sind getrennt nach den jeweiligen Zahlungsempfängern zu erteilen (§ 8 Abs. 1 MV), damit sie von den Finanzbehörden ggf. den persönlichen Steuerakten der Zahlungsempfänger zugeordnet werden können. Die Mitteilungen können nach § 8 Abs. 1 MV auch auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden. In diesen Fällen bedarf das Verfahren der Zustimmung der obersten Finanzbehörde des Landes (z. B. in Berlin: Senatsverwaltung für Finanzen), in dem die mitteilende öffentlich-rechtliche Zahlstelle (z. B. Hochschule) ihren Sitz hat. Hierzu bietet beispielsweise „Elster“3 mit ElsterFT für Verwaltungen, insbesondere Hochschulen, den Service an, diese Mitteilungen an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln. 
  • Muss die öffentlich-rechtliche Zahlstelle den Zahlungsempfänger über ihre Mitteilungspflichtinformieren? Die öffentlich-rechtliche Zahlstelle hat den Zahlungsempfänger spätestens bei Übersendung der ersten Mitteilung an die Finanzbehörde über ihre Verpflichtung zur Erstellung von Mitteilungen zu unterrichten. Folgende Formulierung kann auf zu unterzeichnenden Dokumenten angebracht werden: „Ihr zuständiges Finanzamt wird über die entsprechende Zahlung nach Maßgabe der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden (Mitteilungsverordnung vom 07.09.1993, BGBl. I S. 1554 in der jeweils gültigen Fassung) sowie der dazu erlassenen Verfahrensregelungen unterrichtet. Auf Ihre steuerlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten weisen wir Sie hin.“ 

http://www.ofd.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=17514&article_id=67050&_psmand=110 (zuletzt abgerufen am 26.10.2015)

2 Vgl. BMF v. 25.03.2002 (BStBl. I S. 477) unter Ziff. 6: „Um für die Mitteilungspflichtigen unzumutbare Nachforschungen auszuschließen, ist die Mitteilung in Zweifelsfällen an die Oberfinanzdirektion zu senden, in deren Bezirk die mitteilungspflichtige Behörde oder Rundfunkanstalt ihren Sitz hat (§ 9 Abs. 1 Satz 4 MV).“

3 Weiterführende Hinweise zur Registrierung finden Sie unter: https://www.elster.de/verw_reg.php  (zuletzt abgerufen am 26.10.2015)

Dokument

Mandanteninformation Mitteilungsverordnung