EuGH weicht Regelung zur Organschaft auf

Urteil vom 16.07.2015 in den Rechtssachen C-108/14 und C-109/14, Larentia und Minerva
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG können nur juristische Personen als Organgesellschaften fungieren. Zudem muss die Organgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein (Über u.- Unterordnungsprinzip). Der EuGH hat mit seiner Entscheidung vom 16.07.2015 festgestellt, dass die nationale (deutsche) Gesetzesregelung nicht dem Unionsrecht für die Bildung von Mehrwertsteuergruppen (Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL) entspricht. Fraglich ist, welche weitreichenden Folgen für die Unternehmer hieraus erwachsen und ob diese von dem neuen Verständnis einer Organschaft profitieren können.

Herausforderung

Wie eingangs beschrieben, können nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nur juristische Personen Organgesellschaften sein, d.h. Personengesellschaften können nur als Organträger Teil eines Organkreises sein. Des Weiteren muss die Organgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein. Hiervon abweichend regelt das Unionsrecht gemäß Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL, dass Personen, die bereits finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eng miteinander verbunden sind, eine Organschaft begründen (können). Diese Vorschrift ist wesentlich weiter gefasst, als die deutsche Vorschrift, die ferner durch die Rechtsprechung des BFH eher eng auszulegen ist.

Sachverhalt

Eine Holdinggesellschaft (Kläger), die Beteiligungen an Schiffs GmbH & Co. KGs gehalten hat, erbrachte Dienstleistungen an die KGs. Der BFH hat dem EuGH zwei Fragen zur Beantwortung vorgelegt: (1) Ist die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG unionsrechtswidrig, weil nur juristische Personen und keine Personengesellschaften Organgesellschaften sein können und (weiter) voraussetzt, dass diese juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch (im Sinne eines Über- und Unterordnungsverhältnisses) „in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist“? (2) Kann sich ein Steuerpflichtiger unmittelbar auf das Unionsrecht berufen?

EuGH: Urteil vom 16.07.2015 C-108/14 und C-109/14, Larentia und Minerva 

Der EuGH stellt fest, dass Art. 11 MwStSystRL dahingehend auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die in dieser Bestimmung vorgesehene Möglichkeit, eine Gruppe von Personen zu bilden, die als ein Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt werden können, allein den Einheiten vorbehält, die juristische Personen sind und mit dem Organträger dieser Gruppe durch ein Unterordnungsverhältnis verbunden sind. Das Erfordernis eines Unterordnungsverhältnisses könne zwar auf eine enge Verbindung zwischen Organgesellschaft und Organträger hindeuten, doch es könne nicht grundsätzlich als eine notwendige Voraussetzung für die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe angesehen werden. Einschränkende Voraussetzungen seien allenfalls damit begründbar, dass diese der Vermeidung von Steuerhinterziehung dienten – vgl. Art. 11 Abs. 2 MwStSystRL. Ob der Ausschluss einer Personengesellschaft oder das Über- und Unterordnungsverhältnis für die Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich seien, sei aber vom nationalen Gericht, also dem BFH, zu prüfen. Auf die zweite Vorlagefrage äußert sich der EuGH dahingehend, dass Art. 11 MwStSystRL keine unmittelbare Wirkung entfalte, da die Regelung in der MwStSystRL nicht inhaltlich unbedingt und nicht hinreichend genau sei. Der Steuerpflichtige könne sich insoweit nicht unmittelbar auf Unionsrecht berufen.

Unser Praxistipp für Sie

Das Kapitel der umsatzsteuerlichen Organschaft wird nach dieser Entscheidung des EuGH neu geschrieben werden müssen. Die restriktive Auslegung des BFH bezüglich der Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft wird neu zu überdenken sein. Beispielsweise sind nun die Eingliederungen von Personengesellschaften als Organgesellschaften, die Einbeziehung von Schwestergesellschaften oder die organisatorische Eingliederung bei Fremdgeschäftsführern in der Organgesellschaft denkbar. Es ist fraglich, ob der generelle Ausschluss von Personengesellschaften und ggf. auch das gesetzlich formulierte Über- und Unterordnungsverhältnisses allein auf die Vermeidung von Steuerhinterziehung gestützt werden kann. Deshalb sollten ggfs. alle Fälle diesbezüglich offengehalten werden. Das EuGH Urteil gibt nicht nur Hoffnung für die Konzerne, welche durch ihre gewählte Rechtsform oder aufgrund der restriktiven Auslegung der Rechtsprechung des BFH aus anderen Gründen benachteiligt sind. Es ist möglich, dass bereits bei „engen Verbindungen“ von einer umsatzsteuerlichen Organschaft auszugehen sein wird. Abzuwarten bleibt, wie der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung sowie der BFH auf die Rechtsprechung des EuGH reagieren.

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