Fristablauf am 5. Dezember 2015 zur Durchführung von Energieaudits

Im Rahmen der Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie wurden unter anderem eine Anpassung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) vorgenommen.

Die in diesem Zusammenhang in Kraft getretenen Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Für einen Großteil der in Deutschland tätigen Unternehmen, die kein kleines und mittleres Unternehmen(KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission sind, besteht nunmehr die Verpflichtung, erstmals bis zum 5. Dezember 2015 ein Energieaudit durchzuführen und dieses alle 4 Jahre zu erneuern.
  • Die Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits besteht für jedes wirtschaftlich tätige Unternehmen unabhängig von der jeweiligen Rechtsform, welches

 - mindestens 250 Personen beschäftigt, wobei die Mitarbeiterzahl sich an den sog. Jahresarbeitseinheiten orientiert (Zählweise nach Tätigkeitsumfang, nicht nach Köpfen), oder
- einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen € erzielt und eine Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Millionen € ausweist.

Ebenfalls umfasst sind – unabhängig von den vorgenannten Kriterien – die öffentliche Hand, soweit diese nicht überwiegend hoheitlich tätig ist, Gesellschaften, wenn 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte direkt oder indirekt von der öffentlichen Hand kontrolliert werden, und solche wirtschaftlich tätigen Unternehmen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

  • Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte sind gemäß Art. 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG gegebenenfalls auch sog. „Partnerunternehmen“ und „Verbundene Unternehmen“ zu berücksichtigen.
  • Grundsätzlich sind im Rahmen des Energieaudits alle Anlagen, Standorte, Prozesse, Transportwege und Räumlichkeiten zu berücksichtigen, sofern bei diesen Energieträger eingesetzt bzw. verbraucht werden.
  • Sofern Partner- oder verbundene Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission an einem gemeinsamen Standort tätig sind, kann ein Energieaudit für den gesamten Standort durchgeführt werden. Dabei ist es erforderlich, dass mindestens 90 % des gesamten Energieverbrauchs des Standorts vom Energieaudit erfasst werden. Es können somit bis zu 10 % des gesamten Energieverbrauchs des Standorts ausgenommen werden. Ob dabei Anlagen, Prozesse oder Energieträger entsprechend unberücksichtigt bleiben sollen, entscheidet das jeweilige Unternehmen selbst.

Eine Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits besteht dann nicht, sofern bis zum 5. Dezember 2015 entweder

 - ein Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO 50001 oder
 - ein Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (EMAS) eingerichtet worden ist.

Da die Zertifizierung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems über die gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtungen nach dem EDL-G hinausgeht und längere Zeit in Anspruch nimmt als die Durchführung eines Energieaudits, muss dieses nicht bis zum 5. Dezember 2015 vollständig abgeschlossen sein. Gemäß dem vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle veröffentlichten „Merkblatt für Energieaudits“ wird diesen Unternehmen eine zusätzliche Frist bis zum 5. Dezember 2016 gewährt.

  • Wer das vorgeschriebene Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bis zum 5. Dezember 2015 durchführt, begeht gemäß § 12 Abs. 1 EDL-G eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 € geahndet werden kann.
  • Gemäß § 8c Abs. 1 Satz 1 EDL-G ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle berechtigt, im Rahmen von Stichprobenkontrollen die Durchführung von Energieaudits zu überprüfen und ggf. Bußgelder zu verhängen.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der gesetzlichen Neuerungen zur Verfügung.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese allgemeinen Informationen keine Rechtsberatung für den konkreten Anwendungsfall darstellen. Wir empfehlen ergänzend für Einzelfragen die Hinzuziehung Ihres Beraters.

Dokument

Mandanteninformation Energieaudit