Die Maßnahmen des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes im Überblick

02.07.2020 – Die Spitzen der Großen Koalition haben sich am späten Abend des 3. Juni 2020 auf ein Konjunkturpaket verständigt. Am 29. Juni wurde der Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung vom Bundestag beschlossen. Ebenfalls am 29. Juni hat auch der Bundesrat seine Zustimmung erteilt. Am 30. Juni wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, so dass die wesentlichen Teile des Gesetzes am 1. Juli in Kraft getreten sind.

Das Gesetz enthält zahlreiche Maßnahmen, die schnell wirken sollen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzumildern, Konjunktur und Kaufkraft zu stärken und Investitionsanreize für Unternehmen zu setzen. Im Folgenden möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die beschlossenen Maßnahmen geben.

Einkommensteuergesetz

Nachträgliche Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019

  • Auf Antrag erfolgt eine pauschale Minderung des Gesamtbetrages der Einkünfte, der als Grundlage genommen wurde für die Berechnung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019. Der Gesamtbetrag wird demnach um einen Betrag in Höhe von 30 Prozent gekürzt. Ausgenommen davon sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Minderung von mehr als 30 Prozent wird gewährt, wenn ein entsprechender voraussichtlicher Verlustrücktrag für 2020 nachgewiesen werden kann.
    Voraussetzung ist außerdem, dass die Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2020 auf 0 Euro herabgesetzt wurden. Die Kürzung ist begrenzt auf insgesamt 5 Mio. Euro bei Einzelveranlagung bzw. auf 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung.

Verlustrücktrag

  • Bei der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019 wird auf Antrag pauschal ein Betrag in Höhe von 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte (ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) des Veranlagungszeitraums 2019 als Verlustrücktrag aus 2020 abgezogen (vorläufiger Verlustrücktrag für 2020); eine Minderung von mehr als 30 Prozent wird gewährt, wenn ein entsprechender voraussichtlicher Verlustrücktrag für 2020 nachgewiesen werden kann.
    Der vorläufige Verlustrücktrag wird gewährt unter der Voraussetzung, dass die Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2020 auf 0 Euro herabgesetzt wurden, und er ist begrenzt auf insgesamt 5 Mio. Euro bei Einzelveranlagung bzw. auf 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung. Eine Nachzahlung, die sich eventuell aufgrund des vorläufigen Verlustrücktrags im Rahmen der Veranlagung 2019 ergibt, wird auf Antrag zinslos gestundet bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2020.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 wird auf maximal 5 Mio. Euro bei Einzelveranlagung (bisher maximal 1 Mio. Euro) bzw. 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung (bisher maximal 2 Mio. Euro) erweitert.

Degressive Abschreibung

  • Es wird zeitlich begrenzt eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt. Sie gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft oder hergestellt worden sind mit einem Faktor von maximal 2,5 der derzeit geltenden linearen AfA und maximal 25 Prozent pro Jahr.

Anrechnungsfaktor für die Gewerbesteuer

  • Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 wird der Anrechnungsfaktor für die Gewerbesteuer für Mitunternehmerschaften auf das 4-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags (bisher 3,8-fache) angehoben.

Investitionsrücklage

  • Die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG werden vorübergehend um ein Jahr verlängert, sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres vorhanden ist.
  • Die Investitionsfrist betreffend Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, für die die Investitionsfrist regulär im Veranlagungszeitraum 2020 enden würde, verlängert sich um ein Jahr.

Privatnutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (1 Prozent-Regelung)

  • Ab dem 1. Januar 2020 wird die Bruttolistenpreis-Obergrenze betreffend Elektrofahrzeuge und von extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge von 40.000 Euro auf 60.000 Euro angehoben.

Kinder

  • Ein einmaliger Kinderbonus in Höhe von 300 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind wird im Jahr 2020 gewährt.
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird für die Kalenderjahre 2020 und 2021 jeweils um 2 100 Euro für das erste Kind angehoben.

Umsatzsteuergesetz

Senkung des Steuersatzes

  • Der reguläre Umsatzsteuersatz wird von 19 Prozent auf 16 Prozent und der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent für Lieferungen und Leistungen zwischen dem 1. Juli2020 und dem 31. Dezember 2020 gesenkt.

Fälligkeit Einfuhrumsatzsteuer

  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. Tag des Folgemonats verschoben. Zur erstmaligen Anwendung der geänderten Fälligkeit soll ein BMF-Schreiben ergehen.

Gewerbesteuergesetz

Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 1 GewStG

  • Die Freigrenze für die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG wird ab dem Erhebungszeitraum 2020 von 100.000 Euro auf 200.000 Euro angehoben.

Forschungszulagengesetz

Bemessungsgrundlage bei eigenbetrieblicher Forschung

  • Für Aufwendungen betreffend eigenbetriebliche Forschung, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2026 entstanden sind, wird die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage von 2 Mio. Euro auf 4 Mio. Euro angehoben.

Abgabenordnung

Verjährung

  • Das Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung nach § 47 AO steht der Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge gem. §§ 73 bis 73c StGB nicht entgegen.
  • In Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung wird die Verfolgungsverjährung um das 2,5-fache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert.

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