Bezeichnet die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen eines Ehegatten in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft und dessen Endvermögen (zum Beispiel am Tag der Scheidung oder des Todes).
Wenn nicht durch Ehevertrag der Güterstand der Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbart wurde, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei steht jedem Ehegatten die Hälfte des in der Ehe erwirtschafteten Zugewinns zu.