In Schenkungsverträge können Widerrufsrechte (Rückforderungsrechte) vereinbart werden. Diese können an bestimmte Bedingungen geknüpft werden, z.B. an den ungewollten Umstand, dass eine steuerliche Belastung höher als _____€ ist oder der Beschenkte vorversterben sollte. Der Vorteil eines Widerrufsrechts ist, dass die steuerliche Belastung für diese Schenkung ebenfalls rückwirkend entfällt, wenn die Schenkung komplett rückabgewickelt und der Beschenkte das Geschenk an den Schenker wieder herausgibt. (§ 29 ErbStG).
Testamente können grundsätzlich jederzeit und auch ohne im Testament ausformuliertes Widerrufsrecht widerrufen werden. Der Widerruf kann z.B. nur beinhalten, dass das zuvor errichtete Testament keine Wirksamkeit mehr hat. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Ein Widerruf liegt aber auch dann vor, wenn eine Ergänzung zum vorherigen Testament gemacht wird. Bei mehreren Testamenten gilt grundsätzlich das spätere Testament, wenn es mit dem früheren Testament im Widerspruch steht. Liegt ein Widerspruch nicht vor, so können auch beide Testamente nebeneinander existieren.