Unter vorweggenommener Erbfolge versteht man die Übertragung des Vermögens (oder eines wesentlichen Teiles davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als (künftige) Erben in Aussicht genommene Empfänger durch Schenkung.
Grund für eine vorzeitige Übertragung ist die Ausnutzung der persönlichen Freibeträge, die alle 10 Jahre ausgenutzt werden können.
Häufig sichert sich der Übergeber im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge durch Nießbrauch bzw. Rentenverpflichtung seine finanzielle Versorgung.