Zum ehelichen Haushalt gehörende Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und Hochzeitsgeschenke, stehen dem Ehegatten als sog. Voraus neben seinem gesetzlichen Erbteil zu.
Neben Erben erster Ordnung (Abkömmlinge) steht dem überlebenden Ehegatten das Voraus nur zu, soweit es zu einer angemessenen Haushaltsführung benötigt wird.