Ein gewillkürter bzw. gesetzlicher Erbe wird grds. Träger sämtlicher Rechte und Pflichten des Erblassers (sog. Gesamtrechtsnachfolger), ist somit Vollerbe.
Die Erbeinsetzung ist dabei anders als bei den Nacherben oder Schlusserben, an keine weitere Bedingung oder Zeitpunkt geknüpft, sondern tritt mit dem Tod des Erblassers ein.