Durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) kann der Erblasser einer Person, die gleichzeitig Erbe sein kann, einen einzelnen Vermögensvorteil zuwenden.
Der Vermächtnisnehmer wird durch das Vermächtnis nicht Erbe (Gesamtrechtsnachfolger) sondern lediglich Eigentümer des vermachten Vermögensvorteils (Einzelrechtsnachfolge). Er hat einen Herausgabeanspruch gegenüber den Erben.
Das Vermächtnis unterliegt beim Vermächtnisnehmer der Erbschaftsteuer und wird bei den Erben als Nachlassverbindlichkeit vom Nachlasswert gekürzt.