Im Rahmen der Erbrechtsreform 2010 hat sich die Verjährungsfrist von Pflichtteilsansprüchen an die allgemeinen Verjährungsvorschriften im Zivilrecht auf 3 Jahre angepasst.
In Ausnahmefällen, wie dem Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer oder den Vorerben, bleibt die längere Verjährungsfrist von 30 Jahren bestehen.