Eine Betriebsübertragung gegen Versorgungsleistungen gilt unter bestimmten Voraussetzungen ertragsteuerlich als unentgeltlich, mit der Folge der Buchwertfortführung. Die Differenz zwischen den aktuellen Werten und den Buchwerten der Wirtschaftsgüter (stille Reserven) müssen nicht aufgedeckt und versteuert werden.
Der Empfänger des Betriebs muss sich zur Zahlung von lebenslänglichen Leistungen an den Übergeber verpflichten. Die Leistungen sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beim
Zahlenden als Sonderausgaben abzugsfähig und müssen vom Empfänger als sonstige Einkünfte versteuer werden.