Wer aufgrund eines gemeinsamen Testamentes oder Erbvertrages zwischen Ehegatten nach dem letztversterbenden Ehegatten erbt, gilt als Schlusserbe.
Durch die Formulierung Schlusserbe kann nicht automatisch auf eine Vor- und Nacherbschaft geschlossen werden. Deshalb empfiehlt sich eine klare Regelung, dass der Schlusserbe nicht Nacherbe ist, sondern Erbe des Letztversterbenden.