Minderjährige dürfen ab Vollendung des siebenten Lebensjahres nur für sie rechtlich lediglich vorteilhafte Rechtsgeschäfte abschließen, vorher sogar gar keine. Da eine Erbschaft auch mit
Verpflichtungen zusammenhängen kann, welche nicht rechtlich lediglich vorteilhaft sind, muss deshalb zum Einsatz eines Minderjährigen als Erben, unter Umständen, eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eingeholt werden. Des Weiteren kann der minderjährige Erbe bei Eintritt der Volljährigkeitm beantragen, seine Haftung auf das zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit vorhandene Vermögen zu beschränken.