Eine letztwillige Verfügung wird im Sinne des BGB als Testament verstanden. Aus dem Wortlaut ergibt sich eine Widerrufbarkeit, denn es soll immer der letzte Wille gelten. Ein Erbvertrag, als weitere Form einer Verfügung von Todes wegen, gehört folglich nicht zu den letztwilligen Verfügungen, da bei einem Erbvertrag sich zwei Parteien vertraglich geeinigt und damit auch gebunden haben.