Wenn Eltern oder sonstige Vormundschaften bei der Besorgung von bestimmten Angelegenheiten der minderjährigen Kinder verhindert sind, erhält man einen Pfleger zur Ergänzungspflegschaft. Anders als bei der Vormundschaft bleibt den Eltern das Sorgerecht bestehen und nur ein Teilbereich wird auf den Ergänzungspfleger übertragen.