Die Erbschaftsteuer fällt bei Zuwenden von Todes wegen an. Es gelten, bis auf Ausnahmen, die gleichen Rechtsvorschriften bei einer Schenkung unter Lebenden.
Die Erbschaftsteuer wird in Deutschland als sogenannte Erbanfallsteuer erhoben, d.h. es wird der Vermögensanfall beim Erben, abhängig von dessen persönlichen Beziehung zum Erben, besteuert.