Mehrzahl von Personen (Erben), die gemeinschaftlich in die Rechte und Pflichten (Nachlass) eines Verstorbenen (Erblassers) eintreten. Diese Erben werden auch Miterben zur Abgrenzung von Alleinerben genannt.
Eine Erbengemeinschaft ist eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung. Sie besteht bis zur sogenannten Erbauseinandersetzung, d.h. bis der Nachlass auf die einzelnen Erben aufgeteilt wird. Zu einer Aufteilung muss es theoretisch nicht kommen.
Ein einzelner Erbe kann nicht alleine über seinen Anteil am Nachlass verfügen.