Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung. Sie kommen als Erben in Betracht, wenn keine Erben erster Ordnung vorhanden sind, wie zum Beispiel Ehegatten oder Kinder.
Der Freibetrag für Eltern beträgt 100.000 € für eine Erbschaft. Bei Schenkungen an die Eltern werden lediglich 20.000 € steuerfrei gestellt.